Versicherungsaufsichtsgesetz

   VII. - Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (§§ 112 - 118f)   
   3. - Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung mit Sitz im Ausland (§§ 118e - 118f)   
§ 118f
Einrichtungen mit Sitz in Drittstaaten

Für Unternehmen mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten die §§ 105 bis 110.

Literatur im Internet zu § 118f VAG

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 118f VAG bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht