Versicherungsaufsichtsgesetz

   IIa. - Ausübung der Geschäftstätigkeit (§§ 8a - 14a)   
   1. - Lebensversicherung (§§ 11 - 11e)   

§ 11e
Deckungsrückstellung für Haftpflicht- und Unfall-Renten

Für die Berechnung der Deckungsrückstellung von Renten in der Allgemeinen Haftpflichtversicherung, der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, der Kraftfahrt-Unfallversicherung sowie der Allgemeinen Unfallversicherung ohne Rückgewähr der Prämie gilt § 11a Abs. 1 bis 2a und 3 bis 6 entsprechend.

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Literatur im Internet zu § 11e VAG

Querverweise

Auf § 11e VAG verweisen folgende Vorschriften:
    VAG
      Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
        § 5 (Erlaubnis; Antrag; einzureichende Unterlagen)
     
      Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen
        Besondere Vorschriften über die Deckungsrückstellung und das Sicherungsvermögen
          § 65 (Deckungsrückstellung)
     
      Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland
        Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
          § 110d (Niederlassung)
     
      Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 139 (Falsche Erklärungen über Deckungsrückstellungen und Sicherungsvermögen)
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