Versicherungsaufsichtsgesetz
| IIa. - Ausübung der Geschäftstätigkeit (§§ 8a - 14a) |
| 1. - Lebensversicherung (§§ 11 - 11e) |
Für die Berechnung der Deckungsrückstellung von Renten in der Allgemeinen Haftpflichtversicherung, der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, der Kraftfahrt-Unfallversicherung sowie der Allgemeinen Unfallversicherung ohne Rückgewähr der Prämie gilt § 11a Abs. 1 bis 2a und 3 bis 6 entsprechend.
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Querverweise
Auf § 11e VAG verweisen folgende Vorschriften:
- VAG
- Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
- § 5 (Erlaubnis; Antrag; einzureichende Unterlagen)
- Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen
- Besondere Vorschriften über die Deckungsrückstellung und das Sicherungsvermögen
- § 65 (Deckungsrückstellung)
- Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland
- Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 110d (Niederlassung)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 139 (Falsche Erklärungen über Deckungsrückstellungen und Sicherungsvermögen)