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Versicherungsaufsichtsgesetz a.F.
IIa. - Ausübung der Geschäftstätigkeit (§§ 8a - 14a) |
1. - Lebensversicherung (§§ 11 - 11e) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Versicherungsaufsichtsgesetz a.F. (https://dejure.org/gesetze/0VAG311215/__paste_norm__.html)
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Für die Berechnung der Deckungsrückstellung von Renten in der Allgemeinen Haftpflichtversicherung, der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, der Kraftfahrt-Unfallversicherung sowie der Allgemeinen Unfallversicherung ohne Rückgewähr der Prämie gilt § 11a Abs. 1 bis 2a und 3 bis 6 entsprechend.
Fassung aufgrund des Neunten Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 23.12.2007
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2008 | Neuntes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes | 23.12.2007 |
§ 8aSchadensabwicklungs-
unternehmen für die Rechtsschutz-
versicherung § 9Satzungsinhalt § 10Allgemeine Versicherungs-
bedingungen § 10aMehrere Anträge; Information bei betrieblicher Altersversorgung, bei Krankenversicherung und bei geschlechts-
spezifischer Tarifierung § 11Prämienkalkulation in der Lebensversicherung; Gleichbehandlung § 11aVerantwortlicher Aktuar in der Lebensversicherung § 11bTreuhänder in der Lebensversicherung § 11cWeiterleitung genehmigter Geschäftspläne in der Lebensversicherung § 11dUnfallversicherung mit Prämienrückgewähr § 11eDeckungsrückstellung für Haftpflicht- und Unfall-Renten
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unternehmen für die Rechtsschutz-
versicherung § 9Satzungsinhalt § 10Allgemeine Versicherungs-
bedingungen § 10aMehrere Anträge; Information bei betrieblicher Altersversorgung, bei Krankenversicherung und bei geschlechts-
spezifischer Tarifierung § 11Prämienkalkulation in der Lebensversicherung; Gleichbehandlung § 11aVerantwortlicher Aktuar in der Lebensversicherung § 11bTreuhänder in der Lebensversicherung § 11cWeiterleitung genehmigter Geschäftspläne in der Lebensversicherung § 11dUnfallversicherung mit Prämienrückgewähr § 11eDeckungsrückstellung für Haftpflicht- und Unfall-Renten
Querverweise
Auf § 11e VAG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- II. - Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
- § 5 (Erlaubnis; Antrag; einzureichende Unterlagen)
- IV. - Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen
- 2. - Besondere Vorschriften über die Deckungsrückstellung und das Sicherungsvermögen
- § 65 (Deckungsrückstellung)
- VI. - Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland
- 2. - Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 110d (Niederlassung)
- IX. - Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 139 (Falsche Erklärungen über Deckungsrückstellungen und Sicherungsvermögen)