Sie sehen hier das VAG in der am 1.1.2016 außer Kraft getretenen Fassung.

Versicherungsaufsichtsgesetz a.F.

   IIa. - Ausübung der Geschäftstätigkeit (§§ 8a - 14a)   
   1. - Lebensversicherung (§§ 11 - 11e)   
Gliederung
Alte Fassung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/0VAG311215/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ VAG a.F. (https://dejure.org/gesetze/0VAG311215/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ VAG a.F.
__paste_bez____paste_norm__ Versicherungsaufsichtsgesetz a.F. (https://dejure.org/gesetze/0VAG311215/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Versicherungsaufsichtsgesetz a.F.
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 11e
Deckungsrückstellung für Haftpflicht- und Unfall-Renten

Für die Berechnung der Deckungsrückstellung von Renten in der Allgemeinen Haftpflichtversicherung, der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, der Kraftfahrt-Unfallversicherung sowie der Allgemeinen Unfallversicherung ohne Rückgewähr der Prämie gilt § 11a Abs. 1 bis 2a und 3 bis 6 entsprechend.

Fassung aufgrund des Neunten Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 23.12.2007 (BGBl. I S. 3248), in Kraft getreten am 01.01.2008 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2008
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Neuntes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes23.12.2007BGBl. I S. 3248

Querverweise

Auf § 11e VAG a.F. verweisen folgende Vorschriften:

    Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG a.F.) 
      II. - Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
        § 5 (Erlaubnis; Antrag; einzureichende Unterlagen)
     
      IV. - Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen
        2. - Besondere Vorschriften über die Deckungsrückstellung und das Sicherungsvermögen
          § 65 (Deckungsrückstellung)
     
      VI. - Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland
        2. - Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
          § 110d (Niederlassung)
     
      IX. - Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 139 (Falsche Erklärungen über Deckungsrückstellungen und Sicherungsvermögen)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht