Versicherungsaufsichtsgesetz
| VIII. - Übergangsvorschriften (§§ 122 - 123d) |
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Umsetzung der Richtlinie 2005/68/EG durch Rechtsverordnung Vorschriften für Rückversicherungsunternehmen zu erlassen über
| 1. | die Berechnung und Höhe der Solvabilitätsspanne, | |
| 2. | den für die Lebensrückversicherung und die Nichtlebensrückversicherung maßgebenden Mindestbetrag des Garantiefonds. |
Literatur im Internet zu § 121d VAG
Querverweise
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