Versicherungsaufsichtsgesetz

   VIII. - Übergangsvorschriften (§§ 122 - 123d)   
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Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Umsetzung der Richtlinie 2005/68/EG durch Rechtsverordnung Vorschriften für Rückversicherungsunternehmen zu erlassen über

1. die Berechnung und Höhe der Solvabilitätsspanne,
2. den für die Lebensrückversicherung und die Nichtlebensrückversicherung maßgebenden Mindestbetrag des Garantiefonds.

Literatur im Internet zu § 121d VAG

Querverweise

Auf § 121d VAG verweisen folgende Vorschriften:
    VAG
      Zusätzliche Beaufsichtigung von Erst- und Rückversicherungsunternehmen in einer Erst- oder Rückversicherungsgruppe
        § 104g (Ermächtigungsgrundlage)
     
      Übergangsvorschriften
        § 119 (Erlaubnis; Antrag; einzureichende Unterlagen)
        § 121a (Laufende Rechts- und Finanzaufsicht)
        § 121i (Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat)
        § 121j (Bestandsschutz)

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