Versicherungsaufsichtsgesetz

   VIIa. - Rückversicherungsaufsicht (§§ 119 - 121j)   
§ 121j
Bestandsschutz

(1) Für Unternehmen, die ausschließlich die Rückversicherung betreiben, dieses Geschäft bereits vor dem 21. Dezember 2004 ausgeübt haben und als Rückversicherungsunternehmen bei der Aufsichtsbehörde registriert sind, gilt die Erlaubnis nach § 119 Abs. 1 im Umfang des bisherigen Geschäftsbetriebs als erteilt. Sie unterliegen jedoch ohne Einschränkung der laufenden Aufsicht.

(2) Für Unternehmen im Sinne des § 111g Abs. 1 Nr. 13 gelten die §§ 120, 121a, 121b, 121c, 121d und 121f.

Literatur im Internet zu § 121j VAG

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