Versicherungsaufsichtsgesetz
| VIIa. - Rückversicherungsaufsicht (§§ 119 - 121j) |
(1) Für Unternehmen, die ausschließlich die Rückversicherung betreiben, dieses Geschäft bereits vor dem 21. Dezember 2004 ausgeübt haben und als Rückversicherungsunternehmen bei der Aufsichtsbehörde registriert sind, gilt die Erlaubnis nach § 119 Abs. 1 im Umfang des bisherigen Geschäftsbetriebs als erteilt. Sie unterliegen jedoch ohne Einschränkung der laufenden Aufsicht.
(2) Für Unternehmen im Sinne des § 111g Abs. 1 Nr. 13 gelten die §§ 120, 121a, 121b, 121c, 121d und 121f.
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