Versicherungsaufsichtsgesetz

   VIII. - Übergangsvorschriften (§§ 122 - 123d)   
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Fortsetzung des Geschäftsbetriebs

Die Versicherungsunternehmen, die am 1. Januar 1902 in einem oder in mehreren Ländern landesgesetzlich zum Geschäftsbetrieb befugt gewesen sind, bedürfen keiner Erlaubnis nach diesem Gesetz, wenn sie ihren Geschäftsbetrieb in den Grenzen fortsetzen, die sie bis zum 1. Januar 1902 eingehalten gehabt hatten oder die ihnen, wenn ihre Befugnis zum Geschäftsbetrieb auf besonderer Erlaubnis beruht hat, durch die Erlaubnis gezogen waren.

Literatur im Internet zu § 122 VAG

Querverweise

Auf § 122 VAG verweisen folgende Vorschriften:
    VAG
      Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
        Pensionsfonds
          § 113 (Anzuwendende Vorschriften)
     
      Übergangsvorschriften
        § 121a (Laufende Rechts- und Finanzaufsicht)

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