Versicherungsaufsichtsgesetz

   VIII. - Übergangsvorschriften (§§ 122 - 123f)   
§ 123f
Übergangsfristen bei Geschäftsleitern

Unternehmen, bei denen die nach § 7a Abs. 1 Satz 5 und 6 höchstens zulässigen Mandatszahlen am 1. August 2009 überschritten werden, haben diese bis zum 31. Dezember 2010 entsprechend zu verkleinern.

Literatur im Internet zu § 123f VAG

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