Versicherungsaufsichtsgesetz

   Teil 2 - Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung (§§ 8 - 220)   
   Kapitel 2 - Finanzielle Ausstattung (§§ 74 - 137)   
   Abschnitt 3 - Anlagen; Sicherungsvermögen (§§ 124 - 131)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 128
Treuhänder für das Sicherungsvermögen

(1) 1Zur Überwachung des Sicherungsvermögens für die Lebensversicherung, die Krankenversicherung der in § 146 genannten Art, die private Pflegepflichtversicherung nach § 148 und die Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr nach § 161 sind ein Treuhänder und ein Stellvertreter für diesen zu bestellen. 2Öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen müssen keinen Treuhänder bestellen. 3Kleinere Vereine im Sinne des § 210 Absatz 1 Satz 1 müssen einen Treuhänder nur bestellen, wenn es die Aufsichtsbehörde anordnet.

(2) Für den Stellvertreter gelten die Vorschriften über den Treuhänder entsprechend.

(3) 1Den Treuhänder bestellt der Aufsichtsrat. 2Hat ein kleinerer Verein keinen Aufsichtsrat, bestellt der Vorstand den Treuhänder.

(4) 1Wer als Treuhänder vorgesehen ist, muss vor Bestellung der Aufsichtsbehörde benannt werden. 2Hat diese gegen die Bestellung Bedenken, kann sie verlangen, dass innerhalb einer angemessenen Frist eine andere Person benannt wird. 3Unterbleibt das oder hat die Aufsichtsbehörde auch gegen die Bestellung dieser neu benannten Person Bedenken, so kann sie den Treuhänder selbst bestellen. 4Die Sätze 2 und 3 gelten auch, wenn die Aufsichtsbehörde Bedenken dagegen hat, dass ein bestellter Treuhänder sein Amt weiter verwaltet.

(5) Der Treuhänder hat, ohne dass diese Pflicht die Verantwortlichkeit der zur Vertretung des Unternehmens berufenen Stellen berührt, im Jahresabschluss unter der Bilanz zu bestätigen, dass das Sicherungsvermögen vorschriftsmäßig angelegt und aufbewahrt ist.

(6) Streitigkeiten zwischen dem Treuhänder und dem Versicherungsunternehmen über seine Obliegenheiten entscheidet die Aufsichtsbehörde.

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Rechtsprechung zu § 128 VAG

Entscheidung zu § 128 VAG in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 128 VAG verweisen folgende Vorschriften:

    Kreditwesengesetz (KWG) 
      Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte Finanzholding-Gruppen und gemischte Holdinggesellschaften
        2a. Refinanzierungsregister
          § 22d (Refinanzierungsregister)
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