Versicherungsaufsichtsgesetz a.F.
IIa. - Ausübung der Geschäftstätigkeit (§§ 8a - 14a) |
2. - Krankenversicherung (§§ 12 - 14a) |
(1) 1Das Versicherungsunternehmen hat den Versicherten in der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankheitskosten- und freiwilligen Pflegekrankenversicherung (Pflegekosten- und Pflegetagegeldversicherung) jährlich Zinserträge, die auf die Summe der jeweiligen zum Ende des vorherigen Geschäftsjahres vorhandenen positiven Alterungsrückstellung der betroffenen Versicherungen entfallen, gutzuschreiben. 2Diese Gutschrift beträgt 90 vom Hundert der durchschnittlichen, über die rechnungsmäßige Verzinsung hinausgehenden Kapitalerträge (Überzins).
(2) 1Den Versicherten, die den Beitragszuschlag nach § 12 Abs. 4a geleistet haben, ist bis zum Ende des Geschäftsjahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, von dem nach Absatz 1 ermittelten Betrag der Anteil, der auf den Teil der Alterungsrückstellung entfällt, der aus diesem Beitragszuschlag entstanden ist, jährlich in voller Höhe direkt gutzuschreiben. 2Der Alterungsrückstellung aller Versicherten ist von dem verbleibenden Betrag jährlich 50 vom Hundert direkt gutzuschreiben. 3Der Vomhundertsatz nach Satz 2 erhöht sich ab dem Geschäftsjahr des Versicherungsunternehmens, das im Jahre 2001 beginnt, jährlich um zwei vom Hundert, bis er 100 vom Hundert erreicht hat.
(2a) 1Die Beträge nach Absatz 2 sind ab Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten zur zeitlich unbefristeten Finanzierung der Mehrprämien aus Prämienerhöhungen oder eines Teils der Mehrprämien zu verwenden, soweit die vorhandenen Mittel für eine vollständige Finanzierung der Mehrprämien nicht ausreichen. 2Nicht verbrauchte Beträge sind mit Vollendung des 80. Lebensjahres des Versicherten zur Prämiensenkung einzusetzen. 3Zuschreibungen nach diesem Zeitpunkt sind zur sofortigen Prämiensenkung einzusetzen. 4In der freiwilligen Pflegetagegeldversicherung können die Versicherungsbedingungen vorsehen, dass an Stelle einer Prämienermäßigung eine entsprechende Leistungserhöhung vorgenommen wird.
(3) 1Der Teil der nach Absatz 1 ermittelten Zinserträge, der nach Abzug der nach Absatz 2 verwendeten Beträge verbleibt, ist für die Versicherten, die am Bilanzstichtag das 65. Lebensjahr vollendet haben, für eine erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung festzulegen und innerhalb von drei Jahren zur Vermeidung oder Begrenzung von Prämienerhöhungen oder zur Prämienermäßigung zu verwenden. 2Bis zum Bilanzstichtag, der auf den 1. Januar 2010 folgt, dürfen abweichend von Satz 1 25 vom Hundert auch für Versicherte verwendet werden, die das 55. Lebensjahr, jedoch noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet haben. 3Die Prämienermäßigung gemäß Satz 1 kann insoweit beschränkt werden, dass die Prämie des Versicherten nicht unter die des ursprünglichen Eintrittsalters sinkt; der nicht verbrauchte Teil der Gutschrift ist dann zusätzlich gemäß Absatz 2 gutzuschreiben.
rückstellung; Direktgutschrift § 12bPrämienänderung in der Krankenversicherung; Treuhänder § 12cErmächtigung-
sgrundlage § 12dÜbergangsregelung für Treuhänder in der Krankenversicherung § 12eZuschlag § 12fPflegeversicherung § 12gRisikoausgleich § 12hNotlagentarif § 13Geschäftsplan-
änderungen § 13aVersicherungs-
geschäfte über Niederlassungen oder im Dienstleistungs-
verkehr § 13bErrichtung einer Niederlassung § 13cAufnahme des Dienstleistungs-
verkehrs § 13dAnzeigepflichten § 13eAnzeigepflichten von Versicherungs-
Holdinggesellschaften und gemischten Finanzholding-
Gesellschaften § 14Bestandsübertragung § 14aUmwandlung
Rechtsprechung zu § 12a VAG a.F.
11 Entscheidungen zu § 12a VAG a.F. in unserer Datenbank:
- FG Münster, 17.09.2014 - 10 K 1310/12
Umfang der Anrechnung ausländischer Steuern nach § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG bei ...
- FG Niedersachsen, 12.11.2008 - 6 K 355/08
Erfordernis der Abzinsung von gebildeten Rückstellungen für erfolgsabhängige und ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 25.11.2009 - I R 9/09
Erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen sind abzuzinsen
- BFH, 25.11.2009 - I R 9/09
- BVerwG, 23.06.2010 - 8 C 42.09
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- OLG Köln, 27.05.1998 - 5 U 222/97
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- OLG Karlsruhe, 20.06.2002 - 19 U 162/01
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- OLG Celle, 15.06.2006 - 8 U 26/06
Wirksamkeit einer Regelung, die dem Versicherer eine Änderung der Allgemeinen ...
- LSG Sachsen-Anhalt, 14.04.2010 - L 2 AS 16/10
Hartz IV und private Krankenversicherung
- EuGH, 01.12.2005 - C-447/04
Ostermann - Artikel 104 § 3 Absatz 2 der Verfahrensordnung - ...
- BFH, 07.03.2007 - I R 61/05
Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattungen gemäß § 21 Abs. 2 Satz ...
Querverweise
Auf § 12a VAG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- IIa. - Ausübung der Geschäftstätigkeit
- VI. - Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland
- VIIIa. - Sicherungsfonds
- § 125 (Aufrechterhaltung der Versicherungsverträge)