Versicherungsaufsichtsgesetz
| IIa. - Ausübung der Geschäftstätigkeit (§§ 8a - 14a) |
| 2. - Krankenversicherung (§§ 12 - 14a) |
(1) Die Versicherungsunternehmen, die einen Basistarif anbieten, müssen sich zur dauerhaften Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen am Ausgleich der Versicherungsrisiken im Basistarif beteiligen und dazu ein Ausgleichssystem schaffen und erhalten, dem sie angehören. Das Ausgleichssystem muss einen dauerhaften und wirksamen Ausgleich der unterschiedlichen Belastungen gewährleisten. Mehraufwendungen, die im Basistarif auf Grund von Vorerkrankungen entstehen, sind auf alle im Basistarif Versicherten gleichmäßig zu verteilen; Mehraufwendungen, die zur Gewährleistung der in § 12 Abs. 1c genannten Begrenzungen entstehen, sind auf alle beteiligten Versicherungsunternehmen so zu verteilen, dass eine gleichmäßige Belastung dieser Unternehmen bewirkt wird.
(2) Die Errichtung, die Ausgestaltung, die Änderung und die Durchführung des Ausgleichs unterliegen der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Rechtsprechung zu § 12g VAG
7 Entscheidungen zu § 12g VAG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 706/08
Private Krankenversicherungen müssen mehr Wettbewerb hinnehmen // ...
- LSG Baden-Württemberg, 22.03.2010 - L 13 AS 919/10
Einstweiliger Rechtsschutz - fehlender Anordnungsgrund - Arbeitslosengeld II - ...
- BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 825/08
Kein Kontrahierungszwang im Basistarif für kleinere private Versicherungsvereine ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 16.10.2009 - L 20 B 56/09
Sozialhilfe
- LG Dortmund, 10.03.2011 - 2 O 105/10
- LSG Hessen, 14.12.2009 - L 7 SO 165/09
Sozialhilfe - Kostenübernahme von Beiträgen für private Kranken- und ...
- LSG Sachsen-Anhalt, 22.03.2010 - L 8 SO 3/10
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Literatur im Internet zu § 12g VAG
- Gesundheitsreform und private Krankenversicherung - wirtschaftliche Konsequenzen für Versicherer und Versicherte
von Dr. Joachim Grote / Dr. Caroline Bronkars (Aufsatz, PDF-Format)
VersR 2008, 580 ff.
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Querverweise
- VAG
- Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland
- Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 110d (Niederlassung)
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
- Einzelne Versicherungszweige
- Krankenversicherung
- § 203 (Prämien- und Bedingungsanpassung)
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