Versicherungsaufsichtsgesetz

   VIIIa. - Sicherungsfonds (§§ 124 - 133g)   
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Zwangsmittel

(1) Der Sicherungsfonds kann seine Anordnungen nach den Bestimmungen des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes durchsetzen.

(2) Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bei Maßnahmen gemäß § 129 Abs. 1, 5 Satz 1 und § 131 Abs. 1 bis zu fünfzigtausend Euro.

Literatur im Internet zu § 133a VAG

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