Versicherungsaufsichtsgesetz

   IX. - Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 134 - 145b)   
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Straftaten eines Prüfers

(1) Wer als Prüfer oder Gehilfe eines Prüfers über das Ergebnis der Prüfung falsch berichtet oder erhebliche Umstände im Bericht verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

Literatur im Internet zu § 137 VAG

Querverweise

Auf § 137 VAG verweisen folgende Vorschriften:
    VAG
      Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 145b (Unterrichtung der Aufsichtsbehörde)
Redaktionelle Querverweise zu § 137 VAG:
    VAG
      Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen
        Rechnungslegung, Prüfung
          §§ 57 ff (Umfang der Prüfung)

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