Versicherungsaufsichtsgesetz a.F.
IIa. - Ausübung der Geschäftstätigkeit (§§ 8a - 14a) |
2. - Krankenversicherung (§§ 12 - 14a) |
(1) 1Das Versicherungsunternehmen darf nach Maßgabe der §§ 13b und 13c das Direktversicherungsgeschäft in den anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten über Niederlassungen oder im Dienstleistungsverkehr betreiben. 2Als Niederlassung ist es auch anzusehen, wenn das Versicherungsgeschäft durch eine zwar selbständige, aber ständig damit betraute Person betrieben wird, die von einer Betriebsstätte in dem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat aus tätig wird. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Sterbekassen; für sie gilt § 13 Abs. 3 mit der Maßgabe, daß er bei jeder Tätigkeit im Ausland anzuwenden ist.
(2) 1Dienstleistungsverkehr im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn das Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitglied- oder Vertragsstaat von seinem Sitz oder seiner Niederlassung in einem Mitglied- oder Vertragsstaat aus im Wege der Direktversicherung Risiken deckt, die in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat belegen sind, ohne daß das Unternehmen dort von einer Niederlassung Gebrauch macht. 2Mitglied- oder Vertragsstaat, in dem das Risiko belegen ist, ist
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften vom 10.12.2007
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
18.12.2007 | Zweites Gesetz zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften | 10.12.2007 |
rückstellung; Direktgutschrift § 12bPrämienänderung in der Krankenversicherung; Treuhänder § 12cErmächtigung-
sgrundlage § 12dÜbergangsregelung für Treuhänder in der Krankenversicherung § 12eZuschlag § 12fPflegeversicherung § 12gRisikoausgleich § 12hNotlagentarif § 13Geschäftsplan-
änderungen § 13aVersicherungs-
geschäfte über Niederlassungen oder im Dienstleistungs-
verkehr § 13bErrichtung einer Niederlassung § 13cAufnahme des Dienstleistungs-
verkehrs § 13dAnzeigepflichten § 13eAnzeigepflichten von Versicherungs-
Holdinggesellschaften und gemischten Finanzholding-
Gesellschaften § 14Bestandsübertragung § 14aUmwandlung
Rechtsprechung zu § 13a VAG a.F.
3 Entscheidungen zu § 13a VAG a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 30.11.2011 - 7 U 125/10
Informationspflichten des Lebensversicherers (hier: Renditeerwartung
- OLG Frankfurt, 14.12.2011 - 7 U 170/10
Zum Umfang der dem Kapitallebensversicherer obliegenden Informations- und ...
- OLG Frankfurt, 30.11.2011 - 7 U 100/10
Informations- und Aufklärungspflicht des Lebensversicherers (hier: Hinweispflicht ...
Querverweise
Auf § 13a VAG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- IIa. - Ausübung der Geschäftstätigkeit
- 2. - Krankenversicherung
- § 14 (Bestandsübertragung)
- VI. - Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland
- Teledienstegesetz (TDG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 4 (Herkunftslandprinzip)