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Versicherungsaufsichtsgesetz a.F.

   IIa. - Ausübung der Geschäftstätigkeit (§§ 8a - 14a)   
   2. - Krankenversicherung (§§ 12 - 14a)   
Gliederung
Alte Fassung
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Textdarstellung

  

§ 13c
Aufnahme des Dienstleistungsverkehrs

(1) 1Das Versicherungsunternehmen hat der Aufsichtsbehörde die beabsichtigte Aufnahme des Dienstleistungsverkehrs unter Angabe des betreffenden Mitglied- oder Vertragsstaats anzuzeigen. 2Zugleich ist anzugeben, welche Versicherungssparten dort betrieben und welche Risiken einer Versicherungssparte gedeckt werden sollen; sofern die Krankenversicherung im Sinne des Artikels 54 Abs. 2 der Dritten Richtlinie Schadenversicherung betrieben werden soll, sind zusätzlich die dem § 5 Abs. 5 Nr. 1a entsprechenden Angaben zu machen. 3Bei Deckung der in Anlage Teil A Nr. 10 Buchstabe a genannten Risiken hat die Anzeige außerdem zu enthalten:

1. eine Erklärung nach § 13b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5,
2. den Namen und die Geschäftsanschrift eines in dem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat ansässigen oder niedergelassenen Vertreters (Vertreter für die Schadenregulierung), für den § 7a Abs. 1 Satz 1 entsprechend gilt, der
a) alle erforderlichen Informationen über Schadenfälle sammelt und die dafür notwendige Geschäftsausstattung besitzt,
b) über ausreichende Befugnisse verfügt, um das Unternehmen gegenüber Personen, die Schadenersatzansprüche geltend machen, gerichtlich oder außergerichtlich, insbesondere vor Verwaltungsbehörden, zu vertreten sowie diesbezügliche Vollmacht zu erteilen,
c) bis zur endgültigen Befriedigung der Schadenersatzansprüche über ausreichende Befugnisse verfügt, um die diesen Ansprüchen entsprechenden Beträge auszuzahlen, und
d) die Befugnis besitzt, das Unternehmen gegenüber den Behörden des anderen Mitglied- oder Vertragsstaats hinsichtlich des Bestehens und der Gültigkeit der Versicherungsverträge zu vertreten.

(2) 1Die Aufsichtsbehörde prüft innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der in Absatz 1 Satz 2 und 3 bezeichneten Unterlagen die rechtliche Zulässigkeit des Vorhabens. 2Bei Unbedenklichkeit übersendet sie vor Ablauf der Frist der Aufsichtsbehörde des anderen Mitglied- oder Vertragsstaates

1. diese Unterlagen,
2. eine Bescheinigung darüber, welche Versicherungssparten das Unternehmen betreiben und welche Risiken einer Versicherungssparte es decken darf,
3. eine Bescheinigung gemäß § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2

und benachrichtigt hierüber das Unternehmen. 3Anderenfalls teilt sie dem Unternehmen vor Ablauf der Frist mit, dass und aus welchen Gründen die Zustimmung zur Aufnahme des Direktversicherungsgeschäfts im Dienstleistungsverkehr versagt wird. 4Es gilt als Versagung, wenn sich die Aufsichtsbehörde bis zum Ablauf der Frist nicht geäußert hat. 5Hat die Aufsichtsbehörde gemäß § 81b Abs. 2a einen finanziellen Sanierungsplan von dem Unternehmen gefordert, steht dies der Ausstellung einer Bescheinigung nach Satz 2 Nr. 3 entgegen, solange die Rechte der Versicherungsnehmer gefährdet sind.

(3) Im Falle des Absatzes 2 Satz 2 kann das Unternehmen seine Tätigkeit ab Zugang der genannten Benachrichtigung aufnehmen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch, wenn das Unternehmen weitere Versicherungssparten betreiben oder Risiken decken oder einen anderen Vertreter für die Schadenregulierung ernennen will.

Querverweise

Auf § 13c VAG a.F. verweisen folgende Vorschriften:

    Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG a.F.) 
      IIa. - Ausübung der Geschäftstätigkeit
        2. - Krankenversicherung
          § 13a (Versicherungsgeschäfte über Niederlassungen oder im Dienstleistungsverkehr)
     
      IV. - Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen
        1a. - Rechnungslegung, Prüfung
          § 57 (Umfang der Prüfung)
     
      VI. - Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland
        2. - Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
          § 110d (Niederlassung)
     
      VIa. - Zusammenarbeit der Bundesanstalt mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf dem Gebiet der Direktversicherung
        § 111d (Bestandsübertragung)
     
      VIb. - Meldungen an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten
        § 111g (Umfang der Meldepflicht)
     
      VII. - Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
        1. - Pensionsfonds
          § 113 (Anzuwendende Vorschriften)
        2. - Pensionskassen
          § 118c (Grenzüberschreitende Tätigkeit von Pensionskassen)
     
      IX. - Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 144 (Ordnungswidrigkeiten im Rahmen des Versicherungsbetriebs)
Was ist das?

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