Versicherungsaufsichtsgesetz

   IIa. - Ausübung der Geschäftstätigkeit (§§ 8a - 14a)   
   2. - Krankenversicherung (§§ 12 - 14a)   
§ 14
Bestandsübertragung

(1) Jeder Vertrag, durch den der Versicherungsbestand eines Versicherungsunternehmens ganz oder teilweise auf ein anderes Versicherungsunternehmen übertragen werden soll, bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörden, die für die beteiligten Unternehmen zuständig sind. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Belange der Versicherten gewahrt sind und die Verpflichtungen aus den Versicherungen als dauernd erfüllbar dargetan sind; § 5a über die Anhörung der zuständigen Stellen eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaates und § 8 Abs. 1a sind entsprechend anzuwenden.

(2) Überträgt ein inländisches Versicherungsunternehmen ganz oder teilweise einen Bestand an Versicherungsverträgen, die es nach § 13a durch eine Niederlassung oder im Dienstleistungsverkehr abgeschlossen hat, auf ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitglied- oder Vertragsstaat, ist abweichend von Absatz 1 Satz 1 lediglich die Genehmigung der für das übertragende Versicherungsunternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde erforderlich. Sie wird erteilt wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 vorliegen und wenn

1. durch eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde des Sitzes der Nachweis geführt wird, dass das übernehmende Versicherungsunternehmen nach der Übertragung Eigenmittel in Höhe der Solvabilitätsspanne besitzt,
2. die Aufsichtsbehörden der Mitglied- oder Vertragsstaaten, in denen die Risiken des Versicherungsbestandes belegen sind, zustimmen und
3. bei Übertragung des Versicherungsbestandes einer Niederlassung die Aufsichtsbehörde dieses Mitglied- oder Vertragsstaats angehört worden ist.

Die Sätze 1 und 2 Nr. 1 gelten auch für die Übertragung eines im Inland erworbenen Versicherungsbestandes. In den Fällen der Sätze 1 und 3 gilt Absatz 5 entsprechend; Absatz 3 und 4 bleiben unberührt.

(3) Verlieren durch die Bestandsübertragung Mitglieder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit ganz oder zum Teil ihre Rechte als Vereinsmitglied, darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn der Bestandsübertragungsvertrag ein angemessenes Entgelt vorsieht, es sei denn, das übernehmende Versicherungsunternehmen ist ebenfalls ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit und die von der Bestandsübertragung betroffenen Mitglieder des übertragenden Vereins werden Mitglieder des übernehmenden Vereins.

(4) Sind Versicherungsverhältnisse mit Überschussbeteiligung betroffen, darf die Übertragung nur genehmigt werden, wenn der Wert der Überschussbeteiligung der Versicherten des übertragenden und des übernehmenden Versicherungsunternehmens nach der Übertragung nicht niedriger ist als vorher. Dabei sind die Aktiva und Passiva des übertragenden Versicherungsunternehmens unter der Annahme, die betroffenen Versicherungsverhältnisse würden bei diesem Versicherungsunternehmen fortgesetzt, und die Aktiva und Passiva des übernehmenden Versicherungsunternehmens unter der Annahme, dass es die Versicherungsverhältnisse entsprechend dem Vertrag, dessen Genehmigung beantragt wird, übernimmt, zu ihrem beizulegenden Zeitwert zu vergleichen soweit sie Einfluss auf die Überschussbeteiligung haben können.

(5) Die Rechte und Pflichten des übertragenden Versicherungsunternehmens aus den Versicherungsverträgen gehen mit der Bestandsübertragung auch im Verhältnis zu den Versicherungsnehmern auf das übernehmende Versicherungsunternehmen über; § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.

(6) Der Bestandsübertragungsvertrag bedarf der Schriftform; § 311b Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.

(7) Die Genehmigung der Bestandsübertragung ist im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Sobald die Bestandsübertragung wirksam geworden ist, hat das übernehmende Versicherungsunternehmen die Versicherungsnehmer über Anlass, Ausgestaltung und Folgen der Bestandsübertragung zu informieren.

Rechtsprechung zu § 14 VAG

30 Entscheidungen zu § 14 VAG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 14 VAG

Querverweise

Auf § 14 VAG verweisen folgende Vorschriften:
    VAG
      Einleitende Vorschriften
        § 1a (Öffentlich-rechtliche Versorgungseinrichtungen)
     
      Ausübung der Geschäftstätigkeit
        Krankenversicherung
          § 14a (Umwandlung)
     
      Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland
        Unternehmen mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
          § 108 (Bestandübertragung)
        Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
          § 110d (Niederlassung)
     
      Zusammenarbeit der Bundesanstalt mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf dem Gebiet der Direktversicherung
        § 111d (Bestandsübertragung)
     
      Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
        Pensionsfonds
          § 113 (Anzuwendende Vorschriften)
     
      Sicherungsfonds
        § 125 (Aufrechterhaltung der Versicherungsverträge)
     
      Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 134 (Falsche Angaben)
     
      Schlussvorschriften
        § 157a (Freistellung von der Aufsicht)
        § 159 (Entsprechende Anwendung auf Versicherungseinrichtungen der Berufsgenossenschaften und nicht aufsichtspflichtige Unternehmen)
        § 160 (Teilbestandsvorschriften in der Unfallversicherung)
    Aktiengesetz (AktG)
      Aktiengesellschaft
        Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter
          § 70 (Berechnung der Aktienbesitzzeit)

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