Versicherungsaufsichtsgesetz
Teil 2 - Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung (§§ 8 - 220) |
Kapitel 3 - Besondere Vorschriften für einzelne Zweige (§§ 138 - 170) |
Abschnitt 1 - Lebensversicherung (§§ 138 - 145) |
(1) 1Die der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zugewiesenen Beträge dürfen nur für die Überschussbeteiligung der Versicherten einschließlich der durch § 153 des Versicherungsvertragsgesetzes vorgeschriebenen Beteiligung an den Bewertungsreserven verwendet werden. 2In Ausnahmefällen kann die Rückstellung für Beitragsrückerstattung, soweit sie nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile entfällt, mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde im Interesse der Versicherten herangezogen werden, um
3Bei Maßnahmen nach Satz 2 Nummer 2 oder 3 sind die Versichertenbestände verursachungsorientiert zu belasten.
(2) 1Ein die Belange der Versicherten gefährdender Missstand liegt vor, wenn bei überschussberechtigten Versicherungen
1. | keine angemessene Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung erfolgt oder | |
2. | keine angemessene Verwendung der Mittel in der Rückstellung für Beitragsrückerstattung erfolgt. |
2Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn
1. | im Fall des Satzes 1 Nummer 1 die Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung eines Lebensversicherungsunternehmens unter Berücksichtigung der Direktgutschrift und der rechnungsmäßigen Zinsen nicht der gemäß § 145 Absatz 2 durch Rechtsverordnung festgelegten Mindestzuführung entspricht und | |
2. | im Fall des Satzes 1 Nummer 2 der ungebundene Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung den gemäß § 145 Absatz 3 durch Rechtsverordnung festgelegten Höchstbetrag überschreitet. |
(3) Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass ihr
1. | ein Plan zur Sicherstellung angemessener Zuführungen zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung (Zuführungsplan) vorgelegt wird, wenn die Zuführung zur Rückstellung nicht den Mindestanforderungen der Rechtsverordnung nach § 145 Absatz 2 entspricht, oder | |
2. | ein Plan zur angemessenen Verwendung der Mittel in der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (Ausschüttungsplan) vorgelegt wird, wenn der ungebundene Teil der Rückstellung den Höchstbetrag der Rechtsverordnung nach § 145 Absatz 3 überschreitet. |
(4) Lebensversicherungsunternehmen können innerhalb der Rückstellung für Beitragsrückerstattung einen kollektiven Teil oder mehrere kollektive Teile einrichten, der beziehungsweise die den überschussberechtigten Verträgen insgesamt zugeordnet ist beziehungsweise sind.
Rechtsprechung zu § 140 VAG
12 Entscheidungen zu § 140 VAG in unserer Datenbank:
- BGH, 04.09.2019 - 1 StR 579/18
Handeln für den Betriebsinhaber (Beauftragtenstellung: erforderliche Übernahme ...
- BAG, 03.06.2020 - 3 AZR 166/19
Betriebliche Altersversorgung - Wiedereinsetzung - Pensionskassenrente - ...
- KG, 10.01.2020 - 6 U 158/18
Rückabwicklung eines fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrags
- BAG, 10.12.2019 - 3 AZR 122/18
Betriebsrentenanpassungsprüfung - Ausschluss bei Pensionskassenrente mit ...
- BAG, 18.02.2020 - 3 AZR 137/19
Betriebsrentenanpassung - Überschussbeteiligung
- LG Hof, 05.07.2019 - 2 Ns 36 Js 8205/13
Urteil gegen Peter "König von Deutschland" Fitzek wegen Fahrens ohne ...
- FG Köln, 20.04.2023 - 2 K 2018/19
Kapitalertragsteuererstattung: Anspruch eines sog. Kompositversicherers auf ...
- BVerfG, 17.02.2017 - 1 BvR 781/15
Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend einen Zivilrechtsstreit um die ...
- FG München, 06.12.2021 - 7 K 1435/15
Ausländischer Pensionsfonds hat keinen Anspruch auf Entlastung vom Abzug der ...
- BGH, 27.06.2018 - IV ZR 201/17
Ermittlung der Bewertungsreserve in der Lebensversicherung
Querverweise
Auf § 140 VAG verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
- Besondere Vorschriften für einzelne Zweige
- Lebensversicherung
- § 145 (Verordnungsermächtigung)
- Krankenversicherung
- § 151 (Überschussbeteiligung der Versicherten)
- Sonstige Nichtlebensversicherung
- § 161 (Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr)
- Kleine Versicherungsunternehmen und Sterbekassen
- Sterbekassen
- § 219 (Anzuwendende Vorschriften)
- Sicherungsfonds
- § 222 (Aufrechterhaltung der Versicherungsverträge)
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
- Einzelne Versicherungszweige
- Lebensversicherung
- § 153 (Überschussbeteiligung)