Versicherungsaufsichtsgesetz

   Teil 2 - Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung (§§ 8 - 220)   
   Kapitel 3 - Besondere Vorschriften für einzelne Zweige (§§ 138 - 170)   
   Abschnitt 1 - Lebensversicherung (§§ 138 - 145)   
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§ 140
Rückstellung für Beitragsrückerstattung

(1) 1Die der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zugewiesenen Beträge dürfen nur für die Überschussbeteiligung der Versicherten einschließlich der durch § 153 des Versicherungsvertragsgesetzes vorgeschriebenen Beteiligung an den Bewertungsreserven verwendet werden. 2In Ausnahmefällen kann die Rückstellung für Beitragsrückerstattung, soweit sie nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile entfällt, mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde im Interesse der Versicherten herangezogen werden, um

1. einen drohenden Notstand abzuwenden,
2. unvorhersehbare Verluste aus den überschussberechtigten Versicherungsverträgen auszugleichen, die auf allgemeine Änderungen der Verhältnisse zurückzuführen sind, oder
3. die Deckungsrückstellung zu erhöhen, wenn die Rechnungsgrundlagen auf Grund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse angepasst werden müssen.

3Bei Maßnahmen nach Satz 2 Nummer 2 oder 3 sind die Versichertenbestände verursachungsorientiert zu belasten.

(2) 1Ein die Belange der Versicherten gefährdender Missstand liegt vor, wenn bei überschussberechtigten Versicherungen

1. keine angemessene Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung erfolgt oder
2. keine angemessene Verwendung der Mittel in der Rückstellung für Beitragsrückerstattung erfolgt.

2Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn

1. im Fall des Satzes 1 Nummer 1 die Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung eines Lebensversicherungsunternehmens unter Berücksichtigung der Direktgutschrift und der rechnungsmäßigen Zinsen nicht der gemäß § 145 Absatz 2 durch Rechtsverordnung festgelegten Mindestzuführung entspricht und
2. im Fall des Satzes 1 Nummer 2 der ungebundene Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung den gemäß § 145 Absatz 3 durch Rechtsverordnung festgelegten Höchstbetrag überschreitet.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass ihr

1. ein Plan zur Sicherstellung angemessener Zuführungen zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung (Zuführungsplan) vorgelegt wird, wenn die Zuführung zur Rückstellung nicht den Mindestanforderungen der Rechtsverordnung nach § 145 Absatz 2 entspricht, oder
2. ein Plan zur angemessenen Verwendung der Mittel in der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (Ausschüttungsplan) vorgelegt wird, wenn der ungebundene Teil der Rückstellung den Höchstbetrag der Rechtsverordnung nach § 145 Absatz 3 überschreitet.

(4) Lebensversicherungsunternehmen können innerhalb der Rückstellung für Beitragsrückerstattung einen kollektiven Teil oder mehrere kollektive Teile einrichten, der beziehungsweise die den überschussberechtigten Verträgen insgesamt zugeordnet ist beziehungsweise sind.

Rechtsprechung zu § 140 VAG

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Querverweise

Auf § 140 VAG verweisen folgende Vorschriften:

    Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) 
      Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
        Besondere Vorschriften für einzelne Zweige
          Lebensversicherung
            § 145 (Verordnungsermächtigung)
          Krankenversicherung
            § 151 (Überschussbeteiligung der Versicherten)
          Sonstige Nichtlebensversicherung
            § 161 (Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr)
        Kleine Versicherungsunternehmen und Sterbekassen
          Sterbekassen
            § 219 (Anzuwendende Vorschriften)
     
      Sicherungsfonds
        § 222 (Aufrechterhaltung der Versicherungsverträge)
     
      Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
        Pensionskassen
          Abgrenzung zu anderen Lebensversicherungsunternehmen
            § 233 (Regulierte Pensionskassen)
          Verordnungsermächtigungen
            § 235 (Verordnungsermächtigungen zur Finanzaufsicht)
        Pensionsfonds
          § 237 (Anzuwendende Vorschriften)
Was ist das?

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