Versicherungsaufsichtsgesetz

   IX. - Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 134 - 145b)   
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Unterlassene Anzeige der Zahlungsunfähigkeit

(1) Wer als Mitglied des Vorstands, als Hauptbevollmächtigter (§ 106 Abs. 3) oder als Liquidator eines Versicherungsunternehmens oder eines Pensionsfonds (§ 112 Abs. 1 Satz 1) entgegen § 88 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 113 Abs. 1 oder § 121a Abs. 1 Satz 1, es unterläßt, der Aufsichtsbehörde die dort vorgeschriebene Anzeige zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Literatur im Internet zu § 141 VAG

Querverweise

Auf § 141 VAG verweisen folgende Vorschriften:
    VAG
      Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 145b (Unterrichtung der Aufsichtsbehörde)

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