Versicherungsaufsichtsgesetz
| IX. - Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 134 - 145b) |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| 1. | im Inland einen Versicherungsvertrag oder einen Pensionsfondsvertrag für ein Unternehmen abschließt, das die zum Betrieb derartiger Versicherungsgeschäfte oder Pensionsfondsgeschäfte erforderliche Erlaubnis nicht besitzt, seine Geschäftstätigkeit entgegen § 110a Abs. 2 Satz 2 oder 5 aufgenommen oder erweitert hat, entgegen § 110a Abs. 2a eine Tätigkeit im Dienstleistungsverkehr aufgenommen oder geändert hat, entgegen § 110a Abs. 2b eine Krankenversicherung oder eine Pflichtversicherung betreibt oder entgegen § 111b Abs. 1 Satz 2 oder 3 seine Geschäftstätigkeit fortführt, | |
| 2. | den Abschluß eines Versicherungsvertrages oder eines Pensionsfondsvertrages für ein solches Unternehmen geschäftsmäßig vermittelt oder | |
| 3. | einer vollziehbaren Anordnung nach § 81 Abs. 2 Satz 3 oder 4 oder § 81f Abs. 1 Satz 5 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 110a Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe a, zuwiderhandelt. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.
Rechtsprechung zu § 144a VAG
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