Versicherungsaufsichtsgesetz
| IX. - Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 134 - 145b) |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
| 1. | entgegen § 8a Abs. 3 Satz 2 zugleich für ein Versicherungsunternehmen tätig ist, das außer der Rechtsschutzversicherung andere Versicherungsgeschäfte betreibt, | |
| 2. | entgegen § 8a Abs. 3 eine der Leistungsbearbeitung vergleichbare Tätigkeit für ein in Nummer 1 bezeichnetes Versicherungsunternehmen ausübt, | |
| 3. | entgegen § 8a Abs. 4 Satz 1 Weisungen erteilt oder | |
| 4. | entgegen § 8a Abs. 4 Satz 2 Angaben macht. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.
Literatur im Internet zu § 144b VAG
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