Versicherungsaufsichtsgesetz

   IX. - Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 134 - 145b)   
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Ordnungswidrigkeiten beim Betrieb der Rechtsschutzversicherung

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1. entgegen § 8a Abs. 3 Satz 2 zugleich für ein Versicherungsunternehmen tätig ist, das außer der Rechtsschutzversicherung andere Versicherungsgeschäfte betreibt,
2. entgegen § 8a Abs. 3 eine der Leistungsbearbeitung vergleichbare Tätigkeit für ein in Nummer 1 bezeichnetes Versicherungsunternehmen ausübt,
3. entgegen § 8a Abs. 4 Satz 1 Weisungen erteilt oder
4. entgegen § 8a Abs. 4 Satz 2 Angaben macht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.

Literatur im Internet zu § 144b VAG

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