Versicherungsaufsichtsgesetz

   IX. - Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 134 - 145b)   
§ 144c
Ordnungswidrigkeiten beim Betrieb des Sicherungsfonds

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 130 Abs. 2 Satz 1 den Geschäftsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreicht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.

Literatur im Internet zu § 144c VAG

Querverweise

Auf § 144c VAG verweisen folgende Vorschriften:
    VAG
      Sicherungsfonds
        § 128 (Aufsicht)

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