Versicherungsaufsichtsgesetz

   Teil 2 - Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung (§§ 8 - 220)   
   Kapitel 3 - Besondere Vorschriften für einzelne Zweige (§§ 138 - 170)   
   Abschnitt 2 - Krankenversicherung (§§ 146 - 160)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 148
Pflegeversicherung

1Vorbehaltlich der §§ 110 und 111 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind § 146 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und Absatz 2 sowie die §§ 155 bis 157 und 160 auf die private Pflege-Pflichtversicherung und die geförderte Pflegevorsorge entsprechend anzuwenden. 2In Versicherungsverträgen zur privaten Pflege-Pflichtversicherung ist die Mitgabe des Übertragungswerts bei Wechsel des Versicherungsnehmers zu einem anderen privaten Krankenversicherungsunternehmen vorzusehen.

Rechtsprechung zu § 148 VAG

4 Entscheidungen zu § 148 VAG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 148 VAG verweisen folgende Vorschriften:

    Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) 
      Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
        Finanzielle Ausstattung
          Anlagen; Sicherungsvermögen
            § 126 (Vermögensverzeichnis)
            § 128 (Treuhänder für das Sicherungsvermögen)
        Besondere Vorschriften für einzelne Zweige
          Krankenversicherung
            § 160 (Verordnungsermächtigung)
     
      Sicherungsfonds
        § 222 (Aufrechterhaltung der Versicherungsverträge)
     
      Aufsicht: Aufgaben und allgemeine Befugnisse, Organisation
        Sichernde Maßnahmen
          § 316 (Erlöschen bestimmter Versicherungsverträge)
Was ist das?

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