Versicherungsaufsichtsgesetz

   Teil 2 - Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung (§§ 8 - 220)   
   Kapitel 3 - Besondere Vorschriften für einzelne Zweige (§§ 138 - 170)   
   Abschnitt 2 - Krankenversicherung (§§ 146 - 160)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 149
Prämienzuschlag in der substitutiven Krankenversicherung

1In der substitutiven Krankheitskostenversicherung ist spätestens mit Beginn des Kalenderjahres, das auf die Vollendung des 21. Lebensjahres des Versicherten folgt und endend in dem Kalenderjahr, in dem die versicherte Person das 60. Lebensjahr vollendet, für die Versicherten ein Zuschlag von 10 Prozent der jährlichen gezillmerten Bruttoprämie zu erheben. 2Dieser ist der Alterungsrückstellung nach § 341f Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs jährlich direkt zuzuführen und zur Prämienermäßigung im Alter nach § 150 Absatz 3 zu verwenden. 3Für Versicherungen mit befristeten Vertragslaufzeiten nach § 195 Absatz 2 und 3 des Versicherungsvertragsgesetzes sowie bei Tarifen, die regelmäßig spätestens mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze enden, sowie für den Notlagentarif nach § 153 gelten die Sätze 1 und 2 nicht.

Rechtsprechung zu § 149 VAG

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Querverweise

Auf § 149 VAG verweisen folgende Vorschriften:

    Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) 
      Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
        Geschäftstätigkeit
          Versicherungsvertrieb
            § 50 (Entgelt bei der Vermittlung substitutiver Krankenversicherungsverträge)
          Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit
            Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
              § 62 (Beaufsichtigung der Geschäftstätigkeit)
        Besondere Vorschriften für einzelne Zweige
          Krankenversicherung
            § 150 (Gutschrift zur Alterungsrückstellung; Direktgutschrift)
            § 155 (Prämienänderungen)
        Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
          § 210 (Kleinere Vereine)
     
      Sicherungsfonds
        § 222 (Aufrechterhaltung der Versicherungsverträge)
     
      Übergangs- und Schlussbestimmungen
        § 338 (Zuschlag in der Krankenversicherung)
Was ist das?

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