Versicherungsaufsichtsgesetz
| IIa. - Ausübung der Geschäftstätigkeit (§§ 8a - 14a) |
| 2. - Krankenversicherung (§§ 12 - 14a) |
Jede Umwandlung eines Versicherungsunternehmens nach den §§ 1, 122a des Umwandlungsgesetzes bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. § 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend. Die Genehmigung kann auch versagt werden, wenn die Vorschriften über die Umwandlung nicht beachtet worden sind.
Rechtsprechung zu § 14a VAG
3 Entscheidungen zu § 14a VAG in unserer Datenbank:
- FG Baden-Württemberg, 09.07.2012 - 6 K 5258/09
Steuermindernde Berücksichtigung einer sog. verschmelzungsbedingten Abstockung ...
- BVerfG, 26.07.2005 - 1 BvR 782/94
Übertragung von Lebensversicherungsverträgen
- OLG Braunschweig, 10.07.2003 - 2 U 161/02
Unterlassungsklage gegen unzulässige Klauseln in den Allgemeinen ...
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