Versicherungsaufsichtsgesetz
Teil 2 - Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung (§§ 8 - 220) |
Kapitel 3 - Besondere Vorschriften für einzelne Zweige (§§ 138 - 170) |
Abschnitt 2 - Krankenversicherung (§§ 146 - 160) |
(1) 1Das Versicherungsunternehmen hat den Versicherten in der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankheitskosten- und freiwilligen Pflegekrankenversicherung (Pflegekosten- und Pflegetagegeldversicherung) jährlich Zinserträge gutzuschreiben, die auf die Summe der jeweiligen zum Ende des vorherigen Geschäftsjahres vorhandenen positiven Alterungsrückstellung der betroffenen Versicherungen entfallen. 2Diese Gutschrift beträgt 90 Prozent der durchschnittlichen, über die rechnungsmäßige Verzinsung hinausgehenden Kapitalerträge (Überzins).
(2) 1Den Versicherten, die den Beitragszuschlag nach § 149 geleistet haben, ist bis zum Ende des Geschäftsjahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, von dem nach Absatz 1 ermittelten Betrag der Anteil, der auf den Teil der Alterungsrückstellung entfällt, der aus diesem Beitragszuschlag entstanden ist, jährlich in voller Höhe direkt gutzuschreiben. 2Der Alterungsrückstellung aller Versicherten sind von dem verbleibenden Betrag jährlich 50 Prozent direkt gutzuschreiben. 3Der Prozentsatz nach Satz 2 erhöht sich ab dem Geschäftsjahr des Versicherungsunternehmens, das im Jahr 2001 beginnt, jährlich um 2 Prozent, bis er 100 Prozent erreicht hat.
(3) 1Die Beträge nach Absatz 2 sind ab der Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten zur zeitlich unbefristeten Finanzierung der Mehrprämien aus Prämienerhöhungen oder eines Teils der Mehrprämien zu verwenden, soweit die vorhandenen Mittel für eine vollständige Finanzierung der Mehrprämien nicht ausreichen. 2Nicht verbrauchte Beträge sind mit der Vollendung des 80. Lebensjahres des Versicherten zur Prämiensenkung einzusetzen. 3Zuschreibungen nach diesem Zeitpunkt sind zur sofortigen Prämiensenkung einzusetzen. 4In der freiwilligen Pflegetagegeldversicherung können die Versicherungsbedingungen vorsehen, dass anstelle einer Prämienermäßigung eine entsprechende Leistungserhöhung vorgenommen wird.
(4) 1Der Teil der nach Absatz 1 ermittelten Zinserträge, der nach Abzug der nach Absatz 2 verwendeten Beträge verbleibt, ist für die Versicherten, die am Bilanzstichtag das 65. Lebensjahr vollendet haben, für eine erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung festzulegen und innerhalb von drei Jahren zur Vermeidung oder Begrenzung von Prämienerhöhungen oder zur Prämienermäßigung zu verwenden. 2Die Prämienermäßigung nach Satz 1 kann so weit beschränkt werden, dass die Prämie des Versicherten nicht unter die des ursprünglichen Eintrittsalters sinkt; der nicht verbrauchte Teil der Gutschrift ist dann zusätzlich gemäß Absatz 2 gutzuschreiben.
Rechtsprechung zu § 150 VAG
32 Entscheidungen zu § 150 VAG in unserer Datenbank:
- BGH, 20.03.2024 - IV ZR 68/22
Limitierungsmaßnahmen bei Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung
Zum selben Verfahren:
- KG, 08.02.2022 - 6 U 88/18
Materielle Wirksamkeit von Beitragsanpassungen in der privaten ...
- KG, 08.02.2022 - 6 U 88/18
- OLG Dresden, 27.02.2024 - 4 U 1553/23
- OLG Hamm, 06.02.2024 - 20 U 43/23
Zum selben Verfahren:
- OLG Dresden, 09.01.2024 - 4 U 1138/23
Feststellung der Unwirksamkeit von Beitragserhöhungen seiner bei der Beklagten ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Dresden, 12.12.2023 - 4 U 867/23
Feststellung der Unwirksamkeit von Beitragserhöhungen einer bei einer ...
- OLG Dresden, 12.12.2023 - 4 U 867/23
- OLG Dresden, 01.02.2024 - 4 U 1706/23
- KG, 08.02.2022 - 6 U 20/18
Materielle Wirksamkeit von Beitragsanpassungen in der privaten ...
Querverweise
Auf § 150 VAG verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
- Geschäftstätigkeit
- Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit
- Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 62 (Beaufsichtigung der Geschäftstätigkeit)
- Sicherungsfonds
- § 222 (Aufrechterhaltung der Versicherungsverträge)
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
- Einzelne Versicherungszweige
- Krankenversicherung
- § 203 (Prämien- und Bedingungsanpassung)