Versicherungsaufsichtsgesetz
Teil 2 - Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung (§§ 8 - 220) |
Kapitel 3 - Besondere Vorschriften für einzelne Zweige (§§ 138 - 170) |
Abschnitt 2 - Krankenversicherung (§§ 146 - 160) |
(1) 1Die Versicherungsunternehmen, die einen Basistarif anbieten, müssen sich zur dauerhaften Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen am Ausgleich der Versicherungsrisiken im Basistarif beteiligen und dazu ein Ausgleichssystem schaffen und erhalten, dem sie angehören. 2Das Ausgleichssystem muss einen dauerhaften und wirksamen Ausgleich der unterschiedlichen Belastungen gewährleisten. 3Mehraufwendungen, die im Basistarif auf Grund von Vorerkrankungen entstehen, sind auf alle im Basistarif Versicherten gleichmäßig zu verteilen; Mehraufwendungen, die zur Gewährleistung der in § 152 Absatz 3 und 4 genannten Begrenzungen entstehen, sind auf alle beteiligten Versicherungsunternehmen so zu verteilen, dass eine gleichmäßige Belastung dieser Unternehmen bewirkt wird.
(2) Die Errichtung, die Ausgestaltung, die Änderung und die Durchführung des Ausgleichs unterliegen der Aufsicht der Bundesanstalt.
Rechtsprechung zu § 154 VAG
4 Entscheidungen zu § 154 VAG in unserer Datenbank:
- OLG Hamburg, 23.10.2023 - 9 W 40/23
- AG Gießen, 29.06.2018 - 41 C 265/17
Ablösung des Standardtarifes (§ 315 SGB V) durch den Notlagentarif (§ 152 VAG)
- BGH, 27.04.2016 - IV ZR 372/15
Private Krankenversicherung: Rücktrittsrecht des Krankenversicherers bei grob ...
- LG Konstanz, 22.12.2017 - A 61 S 53/17
Annahmefähiges Angebot auf Aufnahme in den Basistarif setzt Angaben zur ...
Querverweise
Auf § 154 VAG verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Sicherungsfonds
- § 222 (Aufrechterhaltung der Versicherungsverträge)
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
- Einzelne Versicherungszweige
- Krankenversicherung
- § 203 (Prämien- und Bedingungsanpassung)