Versicherungsaufsichtsgesetz

   XI. - Schlussvorschriften (§§ 151 - 161)   
§ 156
Entsprechende Anwendung gesellschaftsrechtlicher Vorschriften

(1) § 34 Satz 1 und § 39 Abs. 3 gelten entsprechend auch für Versicherungsaktiengesellschaften.

(2) Für das Geschäftsführungsorgan öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen gelten die §§ 80 und 91 Abs. 2 des Aktiengesetzes entsprechend. Für das Überwachungsorgan öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen gilt § 80 des Aktiengesetzes entsprechend.

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Literatur im Internet zu § 156 VAG

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 156 VAG bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht