Versicherungsaufsichtsgesetz

   XI. - Schlussvorschriften (§§ 151 - 161)   
§ 159
Entsprechende Anwendung auf Versicherungseinrichtungen der Berufsgenossenschaften und nicht aufsichtspflichtige Unternehmen

(1) Beschlüsse der Vertreterversammlung über Einrichtungen der in § 140 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Art sowie über deren Satzungen und Geschäftspläne bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde; § 5 Abs. 1 bis 3 und § 8 gelten hierfür entsprechend. Im übrigen gelten für diese Einrichtungen § 13 Abs. 1, die §§ 14, § 55 Abs. 1 und 2, § 55a sowie die §§ 81, 81a, 82 bis 84, 86, 88 und 89 entsprechend.

(2) (weggefallen)

(3) Soweit in anderen Vorschriften bestimmt ist, daß Bestimmungen dieses Gesetzes auf Unternehmen, die nicht unter § 1 fallen, entsprechend anzuwenden sind, bleiben diese Vorschriften unberührt.

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Literatur im Internet zu § 159 VAG

Querverweise

Auf § 159 VAG verweisen folgende Vorschriften:
    VAG
      Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
        § 5a (Anhörung der zuständigen Stellen eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaates)
     
      Zusätzliche Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen, die einem Finanzkonglomerat angehören
        § 104k (Begriffsbestimmungen)

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