Versicherungsaufsichtsgesetz
| III. - Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (§§ 15 - 53b) |
Die Vorschriften des Ersten und Vierten Buchs des Handelsgesetzbuchs über Kaufleute gelten außer den §§ 1 bis 7 entsprechend auch für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt. Für die Rechnungslegung gelten die Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts des Vierten Abschnitts in Verbindung mit den Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs entsprechend.
Rechtsprechung zu § 16 VAG
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 16 VAG im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 16 VAG
Querverweise
Auf § 16 VAG verweisen folgende Vorschriften:
- VAG
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 53 (Kleinere Vereine)
- Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland
- Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 110d (Niederlassung)
- Rückversicherungsaufsicht
- § 121a (Laufende Rechts- und Finanzaufsicht)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Kaufleute
- § 6 II
- Handelsbücher
- Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige
- Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
- Anwendungsbereich
- §§ 341 ff (zu § 16 S. 2)
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