Versicherungsaufsichtsgesetz
Teil 2 - Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung (§§ 8 - 220) |
Kapitel 3 - Besondere Vorschriften für einzelne Zweige (§§ 138 - 170) |
Abschnitt 3 - Sonstige Nichtlebensversicherung (§§ 161 - 164) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Versicherungsaufsichtsgesetz (https://dejure.org/gesetze/VAG/__paste_norm__.html)
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Für die Berechnung der Deckungsrückstellung von Renten in der Allgemeinen Haftpflichtversicherung, der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, der Kraftfahrt-Unfallversicherung sowie der Allgemeinen Unfallversicherung ohne Rückgewähr der Prämie sind § 141 Absatz 1 bis 3, 5 und 6 sowie § 145 Absatz 4 entsprechend anzuwenden.
Querverweise
Auf § 162 VAG verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
- Finanzielle Ausstattung
- Solvabilitätsübersicht
- § 88 (Befugnisse der Aufsichtsbehörde in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen; Verordnungsermächtigung)
- Aufsicht: Aufgaben und allgemeine Befugnisse, Organisation
- Sichernde Maßnahmen
- § 316 (Erlöschen bestimmter Versicherungsverträge)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 331 (Strafvorschriften)