Versicherungsaufsichtsgesetz

   Teil 2 - Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung (§§ 8 - 220)   
   Kapitel 4 - Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (§§ 171 - 210)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 174
Firma

(1) Die Satzung hat den Namen (die Firma) und den Sitz des Vereins zu bestimmen.

(2) 1Die Firma soll den Sitz des Vereins erkennen lassen. 2Auch ist in der Firma oder in einem Zusatz auszudrücken, dass Versicherung auf Gegenseitigkeit betrieben wird.

Querverweise

Auf § 174 VAG verweisen folgende Vorschriften:

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