Versicherungsaufsichtsgesetz
| I. - Einleitende Vorschriften (§§ 1 - 4) |
Ob ein Unternehmen nach § 1 der Aufsicht unterliegt, entscheidet die Aufsichtsbehörde; die Entscheidung bindet die Verwaltungsbehörden. Eine vor dem 1. April 1931 ergangene Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde steht einer Entscheidung der Aufsichtsbehörde nicht entgegen.
Rechtsprechung zu § 2 VAG
11 Entscheidungen zu § 2 VAG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerwG, 30.03.2011 - 8 B 28.10
Statthaftigkeit von Feststellungsklagen unabhängig von der Einräumung eines ...
- BVerwG, 26.06.1997 - 1 A 10.95
Verwaltungsverfahren - Androhung eines Zwangsgeldes "für jeden Fall der ...
- BVerwG, 10.01.1961 - I C 46.57
- BVerwG, 19.05.1987 - 1 A 88.83
- BFH, 11.01.1963 - VI 237/59 U
- VerfGH Saarland, 23.01.2006 - Lv 3/05
Zurückweisung des Antrag des Volksbegehrens "Rettet die Grundschulen im Saarland"
- VGH Hessen, 13.06.2003 - 6 TG 951/03
Aufsicht über Beteiligung an Versicherungsunternehmen differiert bei Erst- und ...
Zum selben Verfahren:
- VG Frankfurt/Main, 26.03.2003 - 1 G 1157/03
Versicherungsaufsicht; Kontrollkompetenz
- VG Frankfurt/Main, 26.03.2003 - 1 G 1157/03
- BVerwG, 24.02.1987 - 1 A 49.83
- BVerwG, 21.09.1967 - I C 31.65
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