Versicherungsaufsichtsgesetz
Teil 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 7a) |
(1) 1Soweit öffentlich-rechtliche Einrichtungen einschließlich der rechtlich unselbständigen kommunalen und kirchlichen Zusatzversorgungskassen und der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder im Wege der freiwilligen Versicherung Leistungen der Altersvorsorge anbieten, ist für die diesen Geschäften entsprechenden Verbindlichkeiten und Vermögenswerte ein separater Abrechnungsverband einzurichten. 2Die Verbindlichkeiten und Vermögenswerte werden ohne die Möglichkeit einer Übertragung getrennt von den anderen Geschäften der Einrichtung verwaltet und organisiert. 3Auf den Abrechnungsverband sind die Vorschriften dieses Gesetzes über die Geschäfte der Pensionskassen entsprechend anzuwenden; die Einrichtungen unterliegen insoweit auch der Versicherungsaufsicht.
(2) Für die nach Landesrecht errichteten und der Landesaufsicht unterliegenden öffentlich-rechtlichen Einrichtungen kann das Landesrecht Abweichendes bestimmen.
Rechtsprechung zu § 2 VAG
2 Entscheidungen zu § 2 VAG in unserer Datenbank:
- OVG Bremen, 10.05.2017 - 2 LC 4/16
Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung nach dem Bremischen ...
- BFH, 29.11.2017 - X R 26/16
Nur tatsächlich gezahlte Krankenversicherungsbeiträge sind abziehbar
Querverweise
Auf § 2 VAG verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 5 (Freistellung von der Aufsicht)
- Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
- Finanzielle Ausstattung
- Anlagen; Sicherungsvermögen
- § 125 (Sicherungsvermögen)
- Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
- Pensionskassen
- Abgrenzung zu anderen Lebensversicherungsunternehmen
- § 233 (Regulierte Pensionskassen)