Versicherungsaufsichtsgesetz

   I. - Einleitende Vorschriften (§§ 1 - 4)   
§ 2
Feststellung der Aufsichtspflicht

Ob ein Unternehmen nach § 1 der Aufsicht unterliegt, entscheidet die Aufsichtsbehörde; die Entscheidung bindet die Verwaltungsbehörden. Eine vor dem 1. April 1931 ergangene Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde steht einer Entscheidung der Aufsichtsbehörde nicht entgegen.

Rechtsprechung zu § 2 VAG

11 Entscheidungen zu § 2 VAG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 2 VAG

Querverweise

Auf § 2 VAG verweisen folgende Vorschriften:
    VAG
      Einleitende Vorschriften
        § 1b (Versicherungs-Holdinggesellschaften)
     
      Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland
        Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
          § 110a (Geschäftstätigkeit durch eine Niederlassung oder im Dienstleistungsverkehr)
          § 110d (Niederlassung)
     
      Rückversicherungsaufsicht
        § 121a (Laufende Rechts- und Finanzaufsicht)
        § 121g (Versicherungs-Zweckgesellschaften)
        § 121h (Geschäftstätigkeit durch eine Niederlassung oder im Dienstleistungsverkehr)
     
      Sicherungsfonds
        § 129 (Finanzierung)

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