Versicherungsaufsichtsgesetz
Teil 2 - Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung (§§ 8 - 220) |
Kapitel 5 - Kleine Versicherungsunternehmen und Sterbekassen (§§ 211 - 220) |
Abschnitt 1 - Kleine Versicherungsunternehmen (§§ 211 - 217) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Versicherungsaufsichtsgesetz (https://dejure.org/gesetze/VAG/__paste_norm__.html)
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(1) Zusammen mit dem nach § 341a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Jahresabschluss und Lagebericht ist der Aufsichtsbehörde jährlich eine Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung vorzulegen und sind ihr die Eigenmittel nachzuweisen.
(2) 1Die Versicherungsunternehmen haben über ihre gesamten Vermögensanlagen, aufgegliedert in Neuanlagen und Bestände, zu berichten. 2Die Pflichten nach § 126 Absatz 2 bleiben unberührt.
Rechtsprechung zu § 216 VAG
Entscheidung zu § 216 VAG in unserer Datenbank:
- OLG Hamburg, 01.11.2010 - 11 U 129/09
Provisionsanspruch des Versicherungsmaklers: Geltendmachung von Ansprüchen gegen ...
Querverweise
Auf § 216 VAG verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 5 (Freistellung von der Aufsicht)
- Betriebsrentengesetz (BetrAVG)
- Arbeitsrechtliche Vorschriften
- Insolvenzsicherung
- § 14 (Träger der Insolvenzsicherung)