Versicherungsaufsichtsgesetz

   Teil 3 - Sicherungsfonds (§§ 221 - 231)   
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Textdarstellung

  

§ 224
Beleihung Privater

(1) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ohne Zustimmung des Bundesrates Aufgaben und Befugnisse eines oder beider Sicherungsfonds einer juristischen Person des Privatrechts zu übertragen, wenn diese bereit ist, die Aufgaben des Sicherungsfonds zu übernehmen und hinreichende Gewähr für die Erfüllung der Ansprüche der Entschädigungsversicherten bietet. 2Eine juristische Person bietet hinreichende Gewähr, wenn

1. die Personen, die nach Gesetz oder Satzung die Geschäftsführung und Vertretung der juristischen Person ausüben, zuverlässig und geeignet sind,
2. sie über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Ausstattung und Organisation, insbesondere für die Beitragseinziehung, die Leistungsbearbeitung und die Verwaltung der Mittel, verfügt und dafür eigene Mittel im Gegenwert von mindestens 1 Million Euro vorhält und
3. sie nachweist, dass sie zur Organisation insbesondere der Beitragseinziehung, der Leistungsbearbeitung und der Verwaltung der Mittel im Zeitpunkt der Bestandsübertragung gemäß § 222 Absatz 2 in der Lage ist.

3Auch ein nach § 8 zugelassenes Unternehmen kann beliehen werden. 4Durch die Rechtsverordnung nach Satz 1 kann sich das Bundesministerium der Finanzen die Genehmigung der Satzung und von Satzungsänderungen der juristischen Person vorbehalten.

(2) 1Im Fall der Beleihung nach Absatz 1 tritt die juristische Person des Privatrechts in die Rechte und Pflichten des jeweiligen Sicherungsfonds ein. 2§ 223 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. 3Eine Übertragung der Vermögensmasse erfolgt nicht. 4Auf eine juristische Person des Privatrechts, die mit den Rechten und Pflichten eines Sicherungsfonds beliehen wurde, finden folgende Vorschriften entsprechend Anwendung:

1. § 23 Absatz 1 und 2 bis 6;
2. § 24 mit der Maßgabe, dass sich die Regelung nach Absatz 1 Satz 1 nur auf die Mitglieder des Aufsichtsrats sowie auf die Person, die die Funktion der internen Revision wahrnimmt, bezieht;
3. § 25;
4. § 26 Absatz 1 und 2, 5 und 6 mit der Maßgabe, dass die Risiken, denen das Unternehmen tatsächlich oder möglicherweise ausgesetzt ist, regelmäßig angemessen zu dokumentieren sind;
5. § 28 Absatz 2;
6. § 29 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass keine Compliance-Funktion vorzuhalten ist;
7. § 30;
8. § 32;
9. § 47 Nummer 1 und 2 mit der Maßgabe, dass sich die Regelung nur auf die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Personen sowie auf die Bestellung eines Mitglieds des Aufsichtsrats oder der Person, die die Funktion der internen Revision wahrnimmt, und das Ausscheiden einer dieser Personen bezieht, und
10. § 47 Nummer 5 bis 7 und 12.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2019/878 und (EU) 2019/879 zur Reduzierung von Risiken und zur Stärkung der Proportionalität im Bankensektor (Risikoreduzierungsgesetz) vom 09.12.2020 (BGBl. I S. 2773), in Kraft getreten am 29.12.2020 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
29.12.2020
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2019/878 und (EU) 2019/879 zur Reduzierung von Risiken und zur Stärkung der Proportionalität im Bankensektor (Risikoreduzierungsgesetz)09.12.2020BGBl. I S. 2773

Querverweise

Auf § 224 VAG verweisen folgende Vorschriften:

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