Versicherungsaufsichtsgesetz

   III. - Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (§§ 15 - 53b)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 26
Aufrechnungsverbot

Gegen eine Forderung des Vereins aus der Beitragspflicht kann das Mitglied nicht aufrechnen.

Literatur im Internet zu § 26 VAG

Querverweise

Auf § 26 VAG verweisen folgende Vorschriften:
    VAG
      Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
        § 46 (Abwicklung)
        § 50 (Beitragspflicht im Insolvenzverfahren)
        § 53 (Kleinere Vereine)
     
      Zusammenarbeit der Bundesanstalt mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf dem Gebiet der Direktversicherung
        § 110d (Niederlassung)
     
      Übergangsvorschriften
        § 121a (Laufende Rechts- und Finanzaufsicht)
Redaktionelle Querverweise zu § 26 VAG:

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