Versicherungsaufsichtsgesetz

   Teil 5 - Gruppen (§§ 245 - 293)   
   Kapitel 2 - Finanzlage (§§ 250 - 278)   
   Abschnitt 1 - Solvabilität der Gruppe (§§ 250 - 272)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 264
Kapitalaufschlag für die Gruppe

(1) 1Die Gruppenaufsichtsbehörde kann einen Kapitalaufschlag auf die konsolidierte Solvabilitätskapitalanforderung für die Gruppe festsetzen, wenn die konsolidierte Solvabilitätskapitalanforderung das Risikoprofil der Gruppe nicht angemessen abbildet. 2Dies ist insbesondere der Fall, wenn

1. ein auf Gruppenebene spezifisches Risiko wegen seiner schweren Quantifizierbarkeit durch die Standardformel oder das verwendete interne Modell nicht hinreichend abgedeckt werden kann oder
2. Kapitalaufschläge für die verbundenen Versicherungsunternehmen nach den §§ 301 und 263 vorgeschrieben werden.

(2) § 301 und die zu Artikel 37 der Richtlinie 2009/138/EG erlassenen delegierten Rechtsakte sind entsprechend anzuwenden.

Querverweise

Auf § 264 VAG verweisen folgende Vorschriften:

    Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) 
      Allgemeine Vorschriften
        § 7 (Begriffsbestimmungen)
     
      Gruppen
        Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen in einer Gruppe
          § 247 (Oberstes Mutterunternehmen auf Ebene der Mitglied- oder Vertragsstaaten)
          § 248 (Oberstes Mutterunternehmen auf nationaler Ebene)
        Finanzlage
          Solvabilität der Gruppe
            § 250 (Überwachung der Gruppensolvabilität)
            § 252 (Bestimmung der Methode)
            § 254 (Ausschluss der Mehrfachberücksichtigung anrechnungsfähiger Eigenmittel)
            § 266 (Gruppensolvabilität bei einer Versicherungs-Holdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft)
        Maßnahmen zur Erleichterung der Gruppenaufsicht
          § 283 (Aufsichtskollegium)
          § 287 (Zwangsmaßnahmen)
        Drittstaaten
          § 290 (Fehlende Gleichwertigkeit)
     
      Aufsicht: Aufgaben und allgemeine Befugnisse, Organisation
        Aufgaben und allgemeine Vorschriften
          § 310 (Nebenbestimmungen; Ausschluss der aufschiebenden Wirkung)
Was ist das?

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