Versicherungsaufsichtsgesetz

   Teil 5 - Gruppen (§§ 245 - 293)   
   Kapitel 2 - Finanzlage (§§ 250 - 278)   
   Abschnitt 1 - Solvabilität der Gruppe (§§ 250 - 272)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 267
Bedingungen für Tochterunternehmen eines Versicherungsunternehmens

Die Bestimmungen der §§ 269 und 270 gelten für jedes Versicherungsunternehmen, das Tochterunternehmen eines Versicherungsunternehmens ist, wenn

1. das Tochterunternehmen in die Gruppenaufsicht auf Ebene des Mutterunternehmens einbezogen ist,
2. das Risikomanagement und die internen Kontrollmechanismen des Mutterunternehmens das Tochterunternehmen einschließen und das Mutterunternehmen die betroffenen Aufsichtsbehörden von der umsichtigen Führung des Tochterunternehmens überzeugt hat,
3. das Mutterunternehmen die Zustimmung gemäß § 275 Absatz 4 erhalten hat,
4. das Mutterunternehmen die Zustimmung gemäß § 277 Absatz 2 erhalten hat und
5. das Mutterunternehmen die Inanspruchnahme der Bestimmungen der §§ 269 und 270 beantragt hat und dieser Antrag gemäß § 268 genehmigt worden ist.

Querverweise

Auf § 267 VAG verweisen folgende Vorschriften:

    Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) 
      Allgemeine Vorschriften
        § 7 (Begriffsbestimmungen)
     
      Gruppen
        Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen in einer Gruppe
          § 247 (Oberstes Mutterunternehmen auf Ebene der Mitglied- oder Vertragsstaaten)
          § 248 (Oberstes Mutterunternehmen auf nationaler Ebene)
        Finanzlage
          Solvabilität der Gruppe
            § 271 (Ende der Ausnahmeregelung für ein Tochterunternehmen)
            § 272 (Tochterunternehmen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft)
        Maßnahmen zur Erleichterung der Gruppenaufsicht
          § 287 (Zwangsmaßnahmen)
Was ist das?

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