Versicherungsaufsichtsgesetz

   III. - Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (§§ 15 - 53b)   

§ 27
Ausschreibung von Umlagen und Nachschüssen

(1) Die Satzung soll bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Nachschüsse oder Umlagen ausgeschrieben werden dürfen, besonders, wieweit zuvor andere Deckungsmittel (Gründungsstock, Rücklagen) verwendet werden müssen.

(2) Die Satzung soll ferner bestimmen, wie die Nachschüsse oder Umlagen ausgeschrieben und eingezogen werden.

Rechtsprechung zu § 27 VAG

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Literatur im Internet zu § 27 VAG

Querverweise

Auf § 27 VAG verweisen folgende Vorschriften:
    VAG
      Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
        § 46 (Abwicklung)
        § 53 (Kleinere Vereine)
     
      Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland
        Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
          § 110d (Niederlassung)
     
      Rückversicherungsaufsicht
        § 121a (Laufende Rechts- und Finanzaufsicht)
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