Versicherungsaufsichtsgesetz
| III. - Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (§§ 15 - 53b) |
(1) Die Satzung soll bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Nachschüsse oder Umlagen ausgeschrieben werden dürfen, besonders, wieweit zuvor andere Deckungsmittel (Gründungsstock, Rücklagen) verwendet werden müssen.
(2) Die Satzung soll ferner bestimmen, wie die Nachschüsse oder Umlagen ausgeschrieben und eingezogen werden.
Rechtsprechung zu § 27 VAG
2 Entscheidungen zu § 27 VAG in unserer Datenbank:
- BFH, 14.07.1976 - I R 239/73
Verdeckte Gewinnausschüttung bei Verzicht eines Versicherungsvereins a. G. auf ...
- BVerwG, 27.09.1990 - 3 C 56.88
Zinspflicht für rückständige Beiträge zur Insolvenzsicherung
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Querverweise
Auf § 27 VAG verweisen folgende Vorschriften:
- VAG
- Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland
- Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 110d (Niederlassung)
- Rückversicherungsaufsicht
- § 121a (Laufende Rechts- und Finanzaufsicht)