Versicherungsaufsichtsgesetz

   Teil 5 - Gruppen (§§ 245 - 293)   
   Kapitel 3 - Maßnahmen zur Erleichterung der Gruppenaufsicht (§§ 279 - 287)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 285
Gegenseitige Konsultation der Aufsichtsbehörden

(1) 1Vor jeder Entscheidung, die für die Aufsichtstätigkeit anderer Aufsichtsbehörden von Bedeutung ist, hört die Aufsichtsbehörde im Rahmen des Aufsichtskollegiums die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden an über

1. die Genehmigung von Veränderungen in der Aktionärs-, Organisations- oder Leitungsstruktur eines Versicherungsunternehmens der Gruppe;
2. die Entscheidung über die Verlängerung der Frist für die Sanierung nach § 134 Absatz 3 bis 6;
3. bedeutende Sanktionen oder außergewöhnliche aufsichtsbehördliche Maßnahmen hinsichtlich eines Versicherungsunternehmens der Gruppe.

2Als außergewöhnliche Maßnahmen im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 sind insbesondere die Festsetzung eines Kapitalaufschlags auf die Solvabilitätskapitalanforderung und eine Beschränkung der Verwendung des internen Modells anzusehen.

(2) 1Für die Zwecke des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 wird stets die Gruppenaufsichtsbehörde angehört. 2Beruht eine Entscheidung auf Informationen, die von anderen Aufsichtsbehörden übermittelt wurden, so hören die betroffenen Aufsichtsbehörden einander ebenfalls vor dieser Entscheidung an.

(3) 1Die Aufsichtsbehörde kann von der Anhörung anderer Aufsichtsbehörden absehen, wenn Eile geboten ist oder eine solche Anhörung die Wirksamkeit der Entscheidung beeinträchtigen könnte. 2In diesem Fall setzt die Aufsichtsbehörde die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden unverzüglich von ihrer Entscheidung in Kenntnis.

Querverweise

Auf § 285 VAG verweisen folgende Vorschriften:

    Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) 
      Allgemeine Vorschriften
        § 7 (Begriffsbestimmungen)
     
      Gruppen
        Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen in einer Gruppe
          § 247 (Oberstes Mutterunternehmen auf Ebene der Mitglied- oder Vertragsstaaten)
          § 248 (Oberstes Mutterunternehmen auf nationaler Ebene)
        Finanzlage
          Solvabilität der Gruppe
            § 250 (Überwachung der Gruppensolvabilität)
        Maßnahmen zur Erleichterung der Gruppenaufsicht
          § 283 (Aufsichtskollegium)
        Drittstaaten
          § 289 (Gleichwertigkeit)
          § 290 (Fehlende Gleichwertigkeit)
        Versicherungs-Holdinggesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften
          § 292 (Gruppeninterne Transaktionen)
Was ist das?

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