Versicherungsaufsichtsgesetz

   III. - Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (§§ 15 - 53b)   
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Organe

Die Satzung hat zu bestimmen, wie ein Vorstand, ein Aufsichtsrat und eine oberste Vertretung (oberstes Organ; Versammlung von Mitgliedern oder von Vertretern der Mitglieder) zu bilden sind.

Rechtsprechung zu § 29 VAG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 29 VAG

Querverweise

Auf § 29 VAG verweisen folgende Vorschriften:
    VAG
      Zusammenarbeit der Bundesanstalt mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf dem Gebiet der Direktversicherung
        § 110d (Niederlassung)
     
      Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
        Pensionskassen
          § 118b (Anzuwendende Vorschriften)
     
      Übergangsvorschriften
        § 121a (Laufende Rechts- und Finanzaufsicht)

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