Versicherungsaufsichtsgesetz
| I. - Einleitende Vorschriften (§§ 1 - 4) |
Soweit in diesem Gesetz Vorschriften für den Vorstand oder den Aufsichtsrat getroffen sind und öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen Organe mit dieser Bezeichnung nicht besitzen, tritt an die Stelle des Vorstands das entsprechende Geschäftsführungsorgan und an die Stelle des Aufsichtsrats das entsprechende Überwachungsorgan.
Rechtsprechung zu § 3 VAG
3 Entscheidungen zu § 3 VAG in unserer Datenbank:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.09.2012 - 17 A 2542/09
Rentenanwartschaft Stammrecht Zusatzleistung Eingriff legitimer Zweck ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 02.08.2011 - 17 A 2324/09
- VG Düsseldorf, 09.10.2009 - 20 K 6913/08
Altersrente Kinderzuschuss Anwartschaft Inhalts- und Schrankenbestimmung ...
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Querverweise
Auf § 3 VAG verweisen folgende Vorschriften:
- VAG
- Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland
- Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 110d (Niederlassung)
- Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
- Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung mit Sitz im Ausland
- § 118e (Einrichtungen mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat)
- Rückversicherungsaufsicht
- § 121a (Laufende Rechts- und Finanzaufsicht)