Versicherungsaufsichtsgesetz

   I. - Einleitende Vorschriften (§§ 1 - 4)   
§ 3
Organe öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen

Soweit in diesem Gesetz Vorschriften für den Vorstand oder den Aufsichtsrat getroffen sind und öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen Organe mit dieser Bezeichnung nicht besitzen, tritt an die Stelle des Vorstands das entsprechende Geschäftsführungsorgan und an die Stelle des Aufsichtsrats das entsprechende Überwachungsorgan.

Rechtsprechung zu § 3 VAG

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Literatur im Internet zu § 3 VAG

Querverweise

Auf § 3 VAG verweisen folgende Vorschriften:
    VAG
      Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland
        Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
          § 110d (Niederlassung)
     
      Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
        Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung mit Sitz im Ausland
          § 118e (Einrichtungen mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat)
     
      Rückversicherungsaufsicht
        § 121a (Laufende Rechts- und Finanzaufsicht)

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