Versicherungsaufsichtsgesetz
| III. - Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (§§ 15 - 53b) |
(1) Bei der Eintragung ins Handelsregister sind anzugeben die Firma und der Sitz des Vereins, die Versicherungszweige, auf die sich der Betrieb erstrecken soll, die Höhe des Gründungsstocks, der Tag, an dem der Geschäftsbetrieb erlaubt worden ist, und die Vorstandsmitglieder. Ferner ist einzutragen, welche Vertretungsbefugnis die Vorstandsmitglieder haben.
(2) Bestimmt die Satzung etwas über die Dauer des Vereins, so ist auch das einzutragen.
Literatur im Internet zu § 32 VAG
Querverweise
Auf § 32 VAG verweisen folgende Vorschriften:
- VAG
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 40 (Eintragung der Satzungsänderung)
- Zusammenarbeit der Bundesanstalt mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf dem Gebiet der Direktversicherung
- § 110d (Niederlassung)
- Übergangsvorschriften
- § 121a (Laufende Rechts- und Finanzaufsicht)
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