Versicherungsaufsichtsgesetz
| III. - Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (§§ 15 - 53b) |
Für die oberste Vertretung gelten entsprechend die für die Hauptversammlung gegebenen Vorschriften der §§ 118, 119 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5, 7 und 8 und Abs. 2, der §§ 120, 121 Abs. 1 bis 4, Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6, der §§ 122, 123 Abs. 1, der §§ 124 bis 127, 129 Abs. 1 und 4, der § 130 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 bis 5, §§ 131 bis 133, 134 Abs. 4 sowie der §§ 136, 142 bis 149, 241 bis 253 und 257 bis 261 des Aktiengesetzes. § 256 des Aktiengesetzes gilt entsprechend. Ist die oberste Vertretung die Mitgliederversammlung, so gilt auch § 134 Abs. 3 des Aktiengesetzes entsprechend. Genußrechte (§ 53c Abs. 3a) dürfen nur auf Grund eines Beschlusses der obersten Vertretung gewährt werden. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Die Satzung kann eine andere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.
Rechtsprechung zu § 36 VAG
6 Entscheidungen zu § 36 VAG in unserer Datenbank:
- LG Köln, 24.08.2007 - 82 O 212/06
- BGH, 23.08.2001 - V ZB 10/01
Wohnungseigentum - Beschlussfassung durch Wohnungseigentümergemei
- BVerfG, 26.07.2005 - 1 BvR 782/94
Übertragung von Lebensversicherungsverträgen
- BFH, 21.11.1961 - I 73/60 U
- LG Köln, 30.06.2011 - 6 S 252/10
- BGH, 03.07.2008 - I ZR 145/05
Kommunalversicherer
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
24.05.2012
Heuking Kühn Lüer Wojtek
19.05.2012
17.05.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Versicherungsrecht
Querverweise
- VAG
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 36b (Rechte von Minderheiten)
- Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland
- Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 110d (Niederlassung)
- Rückversicherungsaufsicht
- § 121a (Laufende Rechts- und Finanzaufsicht)
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen