Versicherungsaufsichtsgesetz
Teil 2 - Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung (§§ 8 - 220) |
Kapitel 1 - Geschäftstätigkeit (§§ 8 - 73) |
Abschnitt 4 - Allgemeine Berichtspflichten (§§ 35 - 47) |
Unterabschnitt 1 - Abschlussprüfung (§§ 35 - 39) |
(1) 1Versicherungsunternehmen haben den von den gesetzlichen Vertretern aufgestellten sowie später den festgestellten Jahresabschluss und den Lagebericht der Aufsichtsbehörde jeweils unverzüglich einzureichen. 2Versicherungsunternehmen, die einen Konzernabschluss oder einen Konzernlagebericht aufstellen, haben diese Unterlagen der Aufsichtsbehörde unverzüglich einzureichen.
(2) Versicherungsunternehmen haben der Aufsichtsbehörde die geprüfte Solvabilitätsübersicht und den Prüfungsbericht zur Solvabilitätsübersicht (§ 35 Absatz 2) jeweils unverzüglich einzureichen.
(3) Versicherungsunternehmen haben in dem Geschäftsjahr, das dem Berichtsjahr folgt, jedem Versicherten auf Verlangen den Jahresabschluss und den Lagebericht zu übersenden.
(4) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 3 gelten auch für einen Einzelabschluss nach § 325 Absatz 2a des Handelsgesetzbuchs.
(5) 1Der Vorstand hat der Aufsichtsbehörde eine Ausfertigung des Berichts des Abschlussprüfers mit seinen Bemerkungen und denen des Aufsichtsrats unverzüglich nach der Feststellung vorzulegen. 2Die Aufsichtsbehörde kann den Bericht mit dem Abschlussprüfer erörtern und, wenn nötig, Ergänzungen der Prüfung und des Berichts auf Kosten des Versicherungsunternehmens veranlassen.
(6) Absatz 4 gilt nicht für die in § 36 Absatz 2 genannten Unternehmen.
Rechtsprechung zu § 37 VAG
4 Entscheidungen zu § 37 VAG in unserer Datenbank:
- FG Köln, 06.04.2017 - 2 K 1836/14
Versicherungsteuer: Umlagen für eine Verlustrücklage nach § 37 VAG a.F, ...
- BVerwG, 20.07.2016 - 8 B 10.16
Ausgleichsfonds; Barabgeltung; Barwert; Begünstigung; Beitragserhebung; ...
- BVerwG, 20.07.2016 - 8 B 11.16
Umfang des Begriffs der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung; Einordnung ...
- OLG Stuttgart, 03.02.2022 - 2 U 117/20
Privatrente Perspektive - Zulässige Klauseln hinsichtlich Abschlusskosten und ...
Querverweise
Auf § 37 VAG verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 1 (Geltungsbereich)
- Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
- Geschäftstätigkeit
- Allgemeine Berichtspflichten
- Abschlussprüfung
- § 38 (Rechnungslegung und Prüfung öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen)
- Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit
- Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums
- § 68 (Niederlassung; Hauptbevollmächtigter)
- Kleine Versicherungsunternehmen und Sterbekassen
- Kleine Versicherungsunternehmen
- § 212 (Anzuwendende Vorschriften)
- Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
- Pensionskassen
- Abgrenzung zu anderen Lebensversicherungsunternehmen
- § 234 (Besonderheiten der Geschäftstätigkeit, die nicht die Geschäftsorganisation betreffen)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 332 (Bußgeldvorschriften)