Versicherungsaufsichtsgesetz
| III. - Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (§§ 15 - 53b) |
Verträge, durch die der Versicherungsbestand des Vereins ganz oder teilweise auf ein anderes Unternehmen übertragen werden soll, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der obersten Vertretung. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt. Mit der Zustimmung ist zugleich über die Höhe einer Abfindung nach § 44a zu beschließen. In dem Beschluss sind die Maßstäbe festzusetzen, nach denen die Abfindung auf die Mitglieder zu verteilen ist.
Rechtsprechung zu § 44 VAG
5 Entscheidungen zu § 44 VAG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 26.07.2005 - 1 BvR 782/94
Übertragung von Lebensversicherungsverträgen
- BVerwG, 21.12.1993 - 1 A 35.91
- BayObLG, 04.02.1998 - 3Z BR 462/97
Anmeldung der Verschmelzung einer GmbH auf ihren Alleingesellschafter
- KG, 17.03.1992 - 1 W 165/92
- BAG, 14.12.1999 - 3 AZR 675/98
Übertragung eines Versicherungsbestandes in der betrieblichen Altersversorgung
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