Versicherungsaufsichtsgesetz
| III. - Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (§§ 15 - 53b) |
(1) Nach der Auflösung des Vereins findet die Abwicklung statt, wenn nicht über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.
(2) Während der Abwicklung gelten die gleichen Vorschriften wie vor der Abwicklung, soweit sich aus den folgenden Vorschriften oder aus dem Zweck der Abwicklung nichts anderes ergibt. Namentlich können Nachschüsse oder Umlagen (§§ 24 bis 27) ausgeschrieben und eingezogen werden. Neue Versicherungen dürfen nicht mehr übernommen, die bestehenden nicht erhöht oder verlängert werden.
Literatur im Internet zu § 46 VAG
Querverweise
Auf § 46 VAG verweisen folgende Vorschriften:
- VAG
- Zusammenarbeit der Bundesanstalt mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf dem Gebiet der Direktversicherung
- § 110d (Niederlassung)
- Übergangsvorschriften
- § 121a (Laufende Rechts- und Finanzaufsicht)
Rechtsberatung
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