Versicherungsaufsichtsgesetz
| III. - Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (§§ 15 - 53b) |
(1) Ist ein Verein durch Zeitablauf oder durch Beschluß der obersten Vertretung aufgelöst worden, so kann die oberste Vertretung, solange noch nicht mit der Verteilung des Vermögens unter die Anfallberechtigten begonnen ist, die Fortsetzung des Vereins beschließen. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt. Er bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde; diese hat die Genehmigung dem Registergericht mitzuteilen.
(2) Gleiches gilt, wenn der Verein durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst, das Verfahren aber auf Antrag des Vereins eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand des Vereins vorsieht, aufgehoben worden ist.
(3) Die Abwickler haben die Fortsetzung des Vereins zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden; sie haben bei der Anmeldung nachzuweisen, daß noch nicht mit der Verteilung des Vermögens des Vereins unter die Anfallberechtigten begonnen worden ist.
(4) Der Fortsetzungsbeschluß hat keine Wirkung, bevor er in das Handelsregister des Sitzes des Vereins eingetragen worden ist.
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
24.05.2012
Heuking Kühn Lüer Wojtek
19.05.2012
17.05.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Versicherungsrecht
Querverweise
- VAG
- Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland
- Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 110d (Niederlassung)
- Rückversicherungsaufsicht
- § 121a (Laufende Rechts- und Finanzaufsicht)
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen