Versicherungsaufsichtsgesetz

   III. - Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (§§ 15 - 53b)   

§ 53b
Verzicht auf Gründungsstock bei kleineren Vereinen; Verlustrücklage

Die Aufsichtsbehörde kann kleineren Vereinen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003, die die Lebensversicherung betreiben wollen, gestatten, daß die Bildung eines Gründungsstocks unterbleibt, wenn nach der Eigenart der Geschäfte oder durch besondere Einrichtungen eine andere Sicherheit gegeben ist. Aus den gleichen Gründen kann sie bis zu diesem Zeitpunkt gestatten, daß keine Verlustrücklage gebildet wird.

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Literatur im Internet zu § 53b VAG

Querverweise

Auf § 53b VAG verweisen folgende Vorschriften:
    VAG
      Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland
        Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
          § 110d (Niederlassung)
     
      Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
        Pensionsfonds
          § 113 (Anzuwendende Vorschriften)
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