Versicherungsaufsichtsgesetz

   IV. - Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen (§§ 53c - 80g)   
   1. - Kapitalausstattung, Vermögensanlage (§§ 53c - 54d)   
§ 53d
Entgeltbegrenzung bei Verträgen mit verbundenen Nicht-Versicherungsunternehmen

(1) Nimmt ein Versicherungsunternehmen Leistungen eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes), das nicht Versicherungsunternehmen ist, auf Grund von Dienst-, Werk-, Miet- und Pachtverträgen sowie Verträgen vergleichbarer Art in Anspruch, ist das Entgelt auf den Betrag zu begrenzen, den ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter unter Berücksichtigung der Belange der Versicherten auch mit einem nicht verbundenen Unternehmen vereinbaren würde. Die durch diese Verträge entstehenden Aufwendungen sowie die Art ihrer Berechnung sind dem Versicherungsunternehmen jährlich mitzuteilen.

(2) Verträge nach Absatz 1 bedürfen der Schriftform.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verträge mit einem nicht verbundenen Unternehmen, wenn beide Vertragsparteien unmittelbar oder mittelbar im Mehrheitsbesitz (§ 16 des Aktiengesetzes) derselben Person oder Personen stehen.

Rechtsprechung zu § 53d VAG

Literatur im Internet zu § 53d VAG

Querverweise

Auf § 53d VAG verweisen folgende Vorschriften:
    VAG
      Ausübung der Geschäftstätigkeit
        Krankenversicherung
          § 12 (Substitutive Krankenversicherung)
          § 13 (Geschäftsplanänderungen)
     
      Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
        § 81 (Rechts- und Finanzaufsicht)
        § 81f (Einschreiten gegen unerlaubte Versicherungsgeschäfte)
        § 83 (Befugnisse der Aufsichtsbehörde)
     
      Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland
        Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
          § 110d (Niederlassung)
     
      Schlussvorschriften
        § 157a (Freistellung von der Aufsicht)

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