Versicherungsaufsichtsgesetz
| IV. - Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen (§§ 53c - 80f) |
| 1. - Kapitalausstattung, Vermögensanlage (§§ 53c - 54d) |
Rechtsprechung zu § 54a VAG
Rechtsprechungsübersichten:
- 2 Entscheidungen zu § 54a VAG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 54a VAG
Querverweise
Auf § 54a VAG verweisen folgende Vorschriften:
- Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG)
- Beleihung
- Sicherheitsgrenze für Beleihungen durch Versicherungsunternehmen
- § 21
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