Versicherungsaufsichtsgesetz
| IV. - Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen (§§ 53c - 80f) |
| 1. - Kapitalausstattung, Vermögensanlage (§§ 53c - 54d) |
Die Versicherungsunternehmen haben über ihre gesamten Vermögensanlagen, aufgegliedert in Neuanlagen und Bestände, in den von der Aufsichtsbehörde festzulegenden Formen und Fristen zu berichten. Die Pflichten nach § 66 Abs. 6 Satz 6 bleiben unberührt.
Literatur im Internet zu § 54d VAG
Querverweise
Auf § 54d VAG verweisen folgende Vorschriften:
- VAG
- Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen
- Kapitalausstattung, Vermögensanlage
- § 54 (Anlagegrundsätze für das gebundene Vermögen; Anzeigepflichten)
- Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland
- Unternehmen mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 110 (Beschränkt anwendbare Vorschriften)
- Zusammenarbeit der Bundesanstalt mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf dem Gebiet der Direktversicherung
- § 110d (Niederlassung)
- Übergangsvorschriften
- § 121a (Laufende Rechts- und Finanzaufsicht)
- Sicherungsfonds
- § 125 (Aufrechterhaltung der Versicherungsverträge)
- Schlussvorschriften
- § 157a (Freistellung von der Aufsicht)
Rechtsberatung
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