Versicherungsaufsichtsgesetz

   IV. - Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen (§§ 53c - 80f)   
   1. - Kapitalausstattung, Vermögensanlage (§§ 53c - 54d)   
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Berichterstattung an die Aufsichtsbehörde

Die Versicherungsunternehmen haben über ihre gesamten Vermögensanlagen, aufgegliedert in Neuanlagen und Bestände, in den von der Aufsichtsbehörde festzulegenden Formen und Fristen zu berichten. Die Pflichten nach § 66 Abs. 6 Satz 6 bleiben unberührt.

Literatur im Internet zu § 54d VAG

Querverweise

Auf § 54d VAG verweisen folgende Vorschriften:
    VAG
      Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen
        Kapitalausstattung, Vermögensanlage
          § 54 (Anlagegrundsätze für das gebundene Vermögen; Anzeigepflichten)
     
      Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland
        Unternehmen mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
          § 110 (Beschränkt anwendbare Vorschriften)
     
      Zusammenarbeit der Bundesanstalt mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf dem Gebiet der Direktversicherung
        § 110d (Niederlassung)
     
      Übergangsvorschriften
        § 121a (Laufende Rechts- und Finanzaufsicht)
     
      Sicherungsfonds
        § 125 (Aufrechterhaltung der Versicherungsverträge)
     
      Schlussvorschriften
        § 157a (Freistellung von der Aufsicht)

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