Versicherungsaufsichtsgesetz

   IV. - Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen (§§ 53c - 80f)   
   1a. - Rechnungslegung, Prüfung (§§ 55 - 64)   
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Prognoserechnungen

Die Aufsichtsbehörde kann die Vorlage von Prognoserechnungen verlangen, insbesondere über

1. das erwartete Geschäftsergebnis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres, bei Lebensversicherungsunternehmen unter Angabe der Überschussbeteiligung für das dem Berichtsjahr folgende Geschäftsjahr;
2. die erwartete Solvabilitätsspanne zum Ende des laufenden Geschäftsjahres;
3. die erwarteten Bewertungsreserven zum Ende des laufenden Geschäftsjahres;
4. die Risikotragfähigkeit des Versicherungsunternehmens in adversen Situationen.

In diesem Fall legt sie die Parameter, Stichtage und Berechnungsmethoden sowie die Form und Frist, in der die Prognoserechnung vorzulegen ist, fest. Die Aufsichtsbehörde gestattet den Versicherungsunternehmen die Verwendung eigener Berechnungsmethoden, soweit dies die Beurteilung des Unternehmens oder des Versicherungsmarktes insgesamt nicht erschwert. Sie kann verlangen, dass dabei bestimmte Rechnungsannahmen zu Grunde gelegt werden.

Literatur im Internet zu § 55b VAG

Querverweise

Auf § 55b VAG verweisen folgende Vorschriften:
    VAG
      Zusammenarbeit der Bundesanstalt mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf dem Gebiet der Direktversicherung
        § 110d (Niederlassung)
     
      Übergangsvorschriften
        § 121a (Laufende Rechts- und Finanzaufsicht)
     
      Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 144 (Ordnungswidrigkeiten im Rahmen des Versicherungsbetriebs)
     
      Schlussvorschriften
        § 157a (Freistellung von der Aufsicht)

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